Handel mit China: Ausländische Unternehmen sind in China gewerbesteuerpflichtig

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von Fabian Knopf, Dezan Shira & Associates

10. Mai – Seit dem 1. Januar 2009 gilt, dass auf Dienstleistungstransaktionen zwischen chinesischen und ausländischen Unternehmen Gewerbesteuer erhoben. Irrelevant ist dabei an welchem Ort und über welchen Zeitraum die Dienstleistung ausgeübt wird.

Bei einem Beispiel bei dem ein ausländisches einem chinesischen Unternehmen Dienstleistungen in Rechnung stellt, ist das chinesische Unternehmen verpflichtet 5% des Rechnungsbetrages zurückzuhalten, um es an die chinesischen Steuerbehörden abzuführen. Das ausländische Unternehmen wird dann also nur 95% des gestellten Rechnungsbetrages erhalten, da es laut dem chinesischen Gesetz in der Steuerpflicht steht.

Dadurch wird das ausländische Unternehmen praktisch doppelt besteuert, da es im Standortland meist ebenfalls gewerbesteuerpflichtig ist. Hierbei greift kein Doppelbesteuerungsabkommen, da sich dieses nur auf Einkommensteuer bezieht. Da die Gewerbesteuer auf der Rechnung nicht ausgewiesen wird, kann sie auch im Standortland nicht vorsteuerlich geltend gemacht werden.

Eine Möglichkeit diese auferlegte Steuer auszugleichen, ist natürlich den Preis der Dienstleistung entsprechend anzupassen.


Bei Fragen zu Wirtschaftsthemen, Steuern, Buchhaltung und Unternehmensgründungen in China kontaktieren Sie bitte Herrn Richard Hoffmann (Richard.Hoffmann@dezshira.com), oder Herrn Olaf Griese (Olaf.Griese@dezshira.com) von der Beratungsfirma Dezan Shira & Associates.

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