Peking beginnt im Juli mit Umsetzung von Umsatzsteuerreform (VAT-Reform) und folgt dem Beispiel Shanghai

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Artikel enthält auch wichtige Informationen für Steuerzahler, die nicht am Pilotprogramm teilnehmen.

06. März – Nachdem die chinesische Zentralregierung zu Beginn des Jahres mit der Umsatzsteuerreform (VAT-Reform) in der Gemeinde Shanghai begann, genehmigte sie nun einen Antrag der Gemeinde Peking, die damit zum zweiten Standort wird, der am Umsatzsteuerreform-Pilotprogramm im Land teilnimmt, das meldete der staatliche Rundfunksender „China National Radio“.

Die Pekinger Steuerbehörden stehen im regen Austausch mit 54.000 Gewerbesteuerzahler (BT-Zahler) in der Stadt, um diese angemessen für den Start des Pilotprogramms am 01. Juli 2012 vorzubereiten. Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist allerdings unklar, wie viele Dienstleistungssektoren schlussendlich am Pilotprogramm teilhaben werden. In Shanghai – der Standort, der Vorreiter bei der Umsatzsteuerreform ist – wurden Gewerbesteuerpflichten durch Umsatzsteuerpflichten in sechs modernen Dienstleistungssektoren sowie der Transportbranche ersetzt. 

Die Reform erlaubt die Möglichkeit, Ineffizienz zu beseitigen, die aufgrund kaskatierter Gewerbesteuerpflicht enstanden ist. Gleichzeitig kommen Unternehmen im Zuge der Reform auch in den Genuss von weiteren wirtschaftlichen Vorteilen. Verwaltungsgebiete, denen die Umsetzung der Umsatzsteuerreform vor anderen gestattet wurde, dürften für Dienstleistungsunternehmen interessant sein. Sie kommen deshalb in den Genuss eines Standortvorteils. 

Es gibt daher auch eine Vielzahl von Standorten, die in ihrem Verwaltungsgebiet schnellstmöglich eine Umsatzsteuerreform durchführen möchten. Die Gemeinden von Tianjin und Chongqing, sowie Shenzhen in Südchina und die Provinz Jiangsu haben ebenfalls Bewerbungen für die Teilnahme an der Umsatzsteuerreform eingereicht. 

Bis zum Jahr 2015 soll die Umsatzsteuerreform in ganz China eingeführt werden, das gab Zheng Jianxin, Stellvertretender Direktor der Abteilung für Steuer des chinesischen Finanzministeriums, bekannt.

Bevor dieses Ziel allerdings erreicht werden kann, müssen die Unternehmen sich beim Übergang in das andere Systeme auf Probleme einstellen, zumindest solange bis die Umsatzsteuerreform landesweit umgesetzt worden ist. Zum Beispiel, wenn ein Unternehmen, das nicht am Pilotprogramm teilnimmt von einem in Shanghai am Pilotprogramm teilnehmenden und ansässigen Umsatzsteuerzahler Dienstleistungen erwirbt, welche Fragen kommen dann auf und müssen geklärt werden?

Der Fall von LexisNexis, ein weltweit führender Anbieter von Fachdatenbanken und gleichzeitig ein Dienstleistungsunternehmen in Shanghai, zeigt, dass das Unternehmen höhere Preise von Kunden, die außerhalb Shanghais ansässig sind wegen der „erhöhten Steuer“ verlangen wollte. Tatsächlich werden im Rahmen des Pilotprogramms Umsatzsteuern von elf beziehungsweis sechs Prozent für Dienstleistungen in der Transportbranche und moderne Dienstleistungen erhoben (ausgenommen Leasing-Dienstleistungen von beweglichem Eigentum). Diese Steuer erscheint auf dem ersten Blick höher zu sein, als die anzuwendende Gewebesteuerrate zwischen drei bis fünf Prozent für die meisten Dienstleistungen (mit der Ausnahme von Unterhaltungsdienstleistungen).        

Da Umsatzsteuer allerdings dafür eingerichtet wurde, um Steuern innerhalb der gesamten Versorgungskette gutschreiben zu können, muss ein Steuerzahler in Shanghai in den meisten Fällen weniger Steuern zahlen als vorher, nachdem Eingangs-Umsatzsteuer von der Ausgangs-Umsatzsteuer rückerstattet wurde. Wenn er Dienstleistungen von einem am Pilotprogramm teilnehmenden Umsatzsteuerzahler erwirbt, wird ein Steuerzahler, der nicht am Pilotprogramm teilnimmt, wahrscheinlich auch eine Verminderung seiner Steuerlast erleben.

Steuerzahler, die nicht am Pilotprogramm teilnehmen, sollten sich dennoch um ein gutes Verständnis der Pilot-Umsatzsteuerreform bemühen, um so gut als möglich davon profitieren zu können, wenn mit Umsatzsteuer zu versteuernde Dienstleistungen von Unternehmen, die an der Pilot-Umsatzsteuerreform teilnehmen, erworben wurden:

  • Wenn ein Steuerzahler eine mit Umsatzsteuer zu versteuernde Dienstleistung von einem allgemeinen am Pilotprogramm teilnehmenden Umsatzsteuerzahler erwirbt, gleicht die Eingangs-Umsatzsteuer dann der Umsatzsteuer, die auf der Umsatzsteuerrechnung vermerkt wurde, die von einem am Pilotprogramm teilnehmenden Umsatzsteuerzahler ausgestellt wurde. Die Eingangs-Umsatzsteuer kann dann von der Ausgangs-Umsatzsteuer rückerstattet werden. 
  • Wenn ein Steuerzahler, der nicht am Pilotprogramm teilnimmt, eine Transportdienstleistung von einem kleinen am Pilotprogramm teilnehmenden Umsatzsteuerzahler erwirbt, gleicht die Eingangs-Umsatzsteuer von sieben Prozent („Steuerabsatzrate“), des Verkaufswerts, worin Umsatzsteuer enthalten ist. Das entspricht der Umsatzsteuer, die auf der Umsatzsteuerrechnung festgehalten wurde. Dieser Wert kann von der Ausgangs-Umsatzsteuer rückerstattet werden. 
  • Wenn ein Steuerzahler, der nicht am Pilotprogramm teilnimmt, sechs Arten von modernen mit Umsatzsteuer zu versteuernden Dienstleistungen von einem kleinen am Pilotprogramm teilnehmenden Umsatzsteuerzahler erwirbt, gleicht die Eingangs-Umsatzsteuer der Umsatzsteuermenge, die auf der Umsatzsteuerrechnung festgehalten wurde. Der Betrag wird von einer Steuerbehörde des Pilot-Umsatzsteuerreform-Verwaltungsgebietes für das am Pilotprogramm teilnehmende Unternehmen festgehalten. Dieser Betrag kann von der Ausgangs-Umsatzsteuer zurückerstattet werden.
  • Frachtabrechnungsgutscheine (Schienenfrachtabrechnungsgutscheine sind dabei ausgenommen), die am oder nach dem 01. Januar 2012 von am Pilotprogramm teilnehmenden Umsatzsteuerzahlern erworben wurden, dürfen nicht dazu genutzt werden, um Umsatzsteuer zurückzuerstatten.
  • Wenn mit Umsatzsteuer zu besteuernde Dienstleistungen (wie beispielsweise patentierte Technologien, nicht-patentierte Technologien, Goodwill, Markenrechte, Urheberrechte sowie Leasing von beweglichen Gegenständen) erworben wurden, die speziell für Projekte gedacht sind, die nicht mit Umsatzsteuer zu besteuern sind, beispielsweise umsatzsteuerfreie Projekte, kollektive Wohlfahrt und persönlicher Verbrauch, kann die Eingangs-Umsatzsteuer, wie sie auf der Umsatzsteuerrechnung vermerkt wurde, nicht von Ausgangs-Umsatzsteuer zurückerstattet werden.
  • Wenn ein Steuerzahler, der nicht am Pilotprogramm teilnimmt, Dienstleistungen für Passagiertransport von am Pilotprogramm teilnehmenden Umsatzsteuerzahlern erwirbt, kann die auf der Umsatzsteuerrechnung festgehaltene Eingangs-Umsatzsteuer von der Ausgangs-Umsatzsteuer rückerstattet werden.

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