Rechtliche Grundlagen des Pilotprogramms der MwSt.-Reform

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10. Aug. – Im November 2011 erstellten das Finanzministerium (Ministry of Finance, kurz MoF) und die staatliche Steuerbehörde (State Administration of Taxation, kurz SAT) Rundschreiben, die die Grundlagen für das Pilotprogramm der Mehrwertsteuerreform auslegen. Seitdem haben das Finanzministerium und die staatliche Steuerbehörde mehrere zusätzliche Rundschreiben und Mitteilungen veröffentlicht, die weitere Aspekte der Durchführung des Pilotprojekts der Mehrwertsteuerreform in Shanghai näher erläutern.

Im Folgenden besprechen wir:
1. Rundschreiben 110 – Pilotprogramm der Mehrwertsteuerreform auf nationaler Ebene
2. Rundschreiben 111 – Pilotprogramm der Mehrwertsteuerreform in Shanghai
3. Zusätzliche Rundschreiben und Mitteilungen

1. Rundschreiben 110 – Pilotprogramm der Mehrwertsteuereform auf nationaler Ebene

Wichtige Punkte
  • Zwei neue niedrigere Mehrwertsteuersätze: 6% (bestimmte moderne Dienstleistungen) und 11% (Transport und Bau);
  • Null-Steuersatz (Befreiung) für exportierte Leistungen;
  • Abzug der Vorsteuer auf besondere Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer für am Pilotprojekt teilnehmende Unternehmen.

Berechnungsmethoden

Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie für den Verbraucher von täglichem Bedarf wichtige Dienstleistungen werden in der Regel durch die vereinfachte Steuermethode besteuert. Währenddessen werden andere Dienstleistungsbranchen
durch die normale Steuermethode besteuert. Bei der vereinfachten Steuermethode wird die Steuerpflicht durch das Multiplizieren der Umsatzmenge mit dem erhobenen Steuersatz (3 Prozent) berechnet. Eine Vorsteuer lässt sich nicht abziehen. Bei der normalen Steuermethode gilt der Standartsteuersatz und eine Vorsteuer kann auf die Ausgangssteuer berechnet werden.

Übergang von der Vorzugsgewerbesteuerpolitik

Die ursprüngliche Vorzugsgewerbesteuerpolitik, die von den Pilotindustrien ausgeführt wird, kann verlängert werden, sollte aber beendet werden, falls das Problem der Doppelbesteuerung durch die Reform gelöst werden kann. Geeignete Übergangsmaßnahmen werden basierend auf der aktuellen Situation während der Pilotphase angewendet.

Grenzüberschreitende Besteuerung

Steuerzahler unter dem Pilotprogramm müssen die Mehrwertsteuer an dem Ort zahlen, an dem sich ihr Unternehmen befindet. Gewerbesteuer, die in anderen Regionen gezahlt wird, kann von der zu zahlenden Mehrwertsteuer abgezogen werden.

Geltungsbereich

Einige der Grundsätze des Rundschreibens 110 (wie etwa die Besteuerung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) gelten nicht für das in Shanghai gestartete Pilotprogramm, aber können eventuell zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden.

2. Rundschreiben 111 – Pilotprogramm der Mehrwertsteuerreform in Shanghai

Wichtige Punkte
  • Details über die Anwendung der Mehrwertsteuer und Erhaltung gegenwärtiger Gewerbesteuervorteile;
  • Bestimmungen über den Anwendungsbereich der steuerpflichtigen Dienstleistungen, sowie die Schwelle zum Allgemeinen Steuerzahler unter dem Pilotprogramm.

Bereitstellung und Nutzung von Dienstleistungen

Wenn entweder der Dienstleistende oder der Dienstempfänger in China ansässig ist, wird die Bereitstellung der steuerpflichtigen Dienstleistung als in China vollbracht erachtet und ist somit Gegenstand der Mehrwertsteuer. Es wird keine Mehrwertsteuer fällig, wenn die erbrachte steuerpflichtige Dienstleistung oder die beweglichen Sachanlagen durch Unternehmen oder Einzelpersonen im Ausland zu chinesischen Unternehmen oder Einzelpersonen gebracht werden und wenn die Dienstleistungen/Waren vollständig außerhalb Chinas genutzt werden.

Klärung der Recht aus Vorsteuerabzug für die momentanen Allgemeinen Steuerzahler

  • Vorsteuer von Transportdienstleistungen, die von Kleinen Steuerzahlern angeboten werden, ist gemäß des Pilotprogramms absetzbar (7 Prozent auf den Rechnungsbetrag).
  • Bereits existierende Steuerzahler der Pilotregionen können die Vorsteuer auf die steuerpflichtigen Dienstleistungen durch ausländische Lieferanten erstatten.
  • Die bis zum 31. Dezember 2011 angefallene Mehrwertsteuer, die auf die ursprünglich steuerpflichtigen Geschäftstätigkeiten anfiel, kann nicht auf die Ausgangssteuer von den seit dem 01. Januar 2012 neuen steuerpflichtigen Geschäftstätigkeiten berechnet werden.

Erhaltung der Gewerbesteueranreize

Die Gewerbesteueranreize können kurz zusammengefasst werden:
Die folgenden Dienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit:

  • Individuelle Übertragung von Urheberrechten;
  • Steuerpflichtige Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung;
  • Technologietransfer, Technologieentwicklung, damit verbundene Beratungs- und Dienstleistungen von Steuerzahlern innerhalb des Pilotprogramms;
  • Steuerpflichtige Dienstleistungen, die Energiemanagementprojekte beinhalten und von befugten energiesparenden Dienstleistungsunternehmen angeboten werden;
  • Steuerpflichtige Dienstleistungen von in Shanghai registrierten Offshore Outsourcing Unternehmen (die Mehrwertsteuerbefreiung ist zwischen dem 01. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 gültig).

Mehrwertsteuererhebung mit einer sofortigen Erstattung:

  • Steuerzahler, die eine bestimmte Anzahl an Menschen mit Behinderung beschäftigen (unter bestimmten Voraussetzungen);
  • Allgemeine Steuerzahler des Pilotprojekts, die Dienste zum Pipeline-Transport anbieten, haben Anspruch auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer über mehr als 3 Prozent ihrer aktuellen Schuldenlast;
  • Berechtigte Finanzleasingunternehmen des Pilotprogramms haben Anspruch auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer über mehr als 3 Prozent ihrer aktuellen Schuldenlast für die Bereitstellung von Finanzleasingleistungen oder beweglichen Sachgütern.

3. Zusätzliche Rundschreiben/ Meldungen

Im Dezember 2011 haben das Finanzministerium (MoF) und die staatliche Steuerbehörde (SAT) mehrere unterstützende Rundschreiben veröffentlicht, um zusätzliche Aspekte des Pilotprogramms der Mehrwertsteuerreform in Shanghai zu verdeutlichen.

Dazu gehören:
a. Rundschreiben 65
b. Rundschreiben 131
c. SAT Mitteilung [2012] 13

a. Rundschreiben 65

Das Rundschreiben 65 legt fest, dass Steuerzahler sich für den Allgemeinen Steuerzahlerstatus registrieren müssen, die einen Jahresumsatz von mindestens 5 Mio. RMB aus Verdiensten durch seit des Pilotprogramms steuerpflichtige Dienstleistungen haben. Der Jahresumsatz der steuerpflichtigen Dienste bezieht sich auf den kumulierten Umsatz in einem zusammenhängenden Zeitraum von höchstens 12 Monaten, aus der Erbringung von Dienstleistungen in der Transportbranche und bestimmten modernen Dienstleistungsbranchen. Dazu gehört auch der Umsatz, für den Steuerbefreiungen oder -reduzierungen gelten.

Die Schwelle von 5 Mio. RMB für vorgeschriebene allgemeine Steuerzahler gilt nur für Steuerzahler des Pilotprojekts. Für Handels- und Produktionsunternehmen oder andere Unternehmen, die nicht an dem Pilotprojekt teilnehmen, bleibt die Schwelle für allgemeine Steuerzahler bei 500.000 bzw. 800.000 RMB. Steuerzahler des Pilotprojekts mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Mio. RMB können den Allgemeinen Steuerzahlerstatus beantragen, falls die folgenden Fälle eintreten:

  • In Besitz von festen Produktions- und Büroräumen;
  • Verfügung über fundierte und korrekte Buchhaltungssysteme;
  • In der Lage, rechtskräftige und gültige Buchungsbelege und andere Steuermaterialen zu liefern.

b. Rundschreiben 131

Das Rundschreiben 131 ist eine Erweiterung der Rundschreiben 110 und 111 und bestimmt die Dienstleistungen mit einem Nullsatz oder diejenigen, die von einer Mehrwertsteuerbefreiung profitieren. Der wichtige Unterschied zwischen einer Nullsatzdienstleistung und einer Dienstleistung mit einer Mehrwertsteuerbefreiung liegt in der Rückerstattung der Vorsteuer. Für Nullsatzdienstleistungen wird keine Ausgangssteuer gezahlt, aber eine Vorsteuer kann zurückerstattet werden. Für von der Steuer befreite Dienstleistungen wird keine Ausgangssteuer gezahlt und eine Gutschrift der Vorsteuer kann für damit verbundene Kostet gefordert, aber nicht erstattet werden.

Die folgenden steuerpflichtigen Leistungen, die von Steuerzahlern des Pilotprojekts
angeboten werden, sind Gegenstand des Mehrwertsteuer Nullsatzes:

  • Internationale Transportdienstleistungen (einschließlich grenzüberschreitender und Überseebeförderung von Personen und Fracht)
  • Forschung- und Entwicklungsdienstleistungen für ausländische Unternehmen
  • Planungsdienstleistungen für ausländische Unternehmen (nicht inbegriffen ist die Planung von Grundstücken für den Haushaltsgebrauch)

Anbieter von internationalen Transportdienstleistungen müssen bestimmte Zulassungsanforderungen erfüllen, um den Nullsteuersatz anwenden zu können. Diejenigen, die diese Zulassungsanforderungen nicht erfüllen, können sich nur für die Befreiung der Mehrwertsteuer qualifizieren.

c. Mitteilung 13 der staatlichen Steuerbehörde

Mitteilung 13 der staatlichen Steuerbehörde (SAT Announcement [2012] 13) setzt die Bewerbungsverfahren und notwendigen Dokumente fest, die für die Forderung zur Befreiung, Gutschrift und Rückerstattung (exemption, credit and refund, kurz „ECR”) des Nullsteuersatzes für steuerpflichtige Dienstleistungen unter dem Pilotprogramm zur Mehrwertsteuer erforderlich sind.

Der Nullsteuersatz für allgemeine Steuerzahler des Pilotprogramms wird mit der ECR Methode durchgeführt und Ausstellungen von besonderen Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer sind nicht erlaubt. Bevor man eine Befreiung oder Gutschrift der Nullsteuer nutzen kann, müssen sich Dienstleistungsanbieter für den ECR-Status bei der zuständigen Steuerbehörde bewerben. Sobald dieser Status erteilt wird, können die Dienstleistungsanbieter mit Nullsteuersatz anfangen, die erforderlichen Dokumente für die Befreiungen, Gutschriften und Rückerstattungen der Nullsteuer zu sammeln.

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Fabian.Knopf@dezshira.com

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