Wie ist die Lage für ausländische Unternehmen in China, die Entlastungen durch DBA erhalten möchten?

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„Das Rundschreiben 601 besagt, dass ein Empfänger von Dividenden, Lizenzgebühren und Zinsen von einem in China ansässigen Unternehmen Anspruch auf Abkommensbegünstigungen haben, falls der Empfänger wirtschaftlicher Begünstigter dieser Einkünfte ist. Sieben Faktoren sind als ungünstig für einen wirtschaftlichen Begünstigter aufgelistet.

Die Festlegung eines wirtschaftlichen Begünstigter erfordert die Offenlegung einer gebührlichen Menge an Geschäftsinformationen, einschließlich Informationen über die Anzahl der Mitarbeiter, Informationen über Erträge und so weiter. Wenn zum Beispiel die Behörden im Antragsformular entdecken, dass die Einnahmen eines bestimmten Vertrages sehr gering sind, können diese das Einsehen des eigentlichen Vertrages beanstanden. Für börsennotierte Unternehmen ist die Veröffentlichung bestimmter Informationen normal, aber einige nicht-börsennotierte Unternehmen befinden diese Offenlegung für etwas zudringlich.

Weiterhin besteht immer die Möglichkeit, dass dem Antrag eines Unternehmens zur Entlastung durch ein DBA, aufgrund von unterschiedlichen Auffassungen und Umsetzungen des Rundschreibens 601, von der lokalen Steuerbehörde nicht stattgegeben wird.

Das Rundschreiben 30, freigegeben im Juni 2012, präsentiert einen mittelmäßig „sicheren Hafen” in dem börsennotierte Unternehmen automatisch als wirtschaftliche Begünstigter aus Dividendeneinkünften aufgefasst werden. Des Weiteren können lokale Steuerbehörden Entlastungsanträge von DBA jetzt nicht mehr einfach abweisen, sondern müssen erst einen Bescheid der provinziellen Steuerbehörde erhalten und danach den Fall der staatlichen Steuerbehörde (State Administration of Taxation – SAT) zur Archivierung berichten. Unternehmen, die um eine Zustimmung zur Entlastung durch ein DBA kämpfen, können auch um eine Prüfung der provinziellen Steuerbehörde bitten, welche in der Regel mehr Erfahrung im Umgang mit Entlastungsbewertungen von DBAs haben.”

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Die technisch versierte Sprache rund um Doppelbesteuerungen, wie das „Substance-Over-Form” Prinzip
(Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise), der „Beneficial Owner” Status (wirtschaftlicher
Begünstigter), oder auch die Konzepte der „Permanent Establishment” (Betriebsstätte) und „Tax Residency”
(steuerlicher Aufenthalt) stellen eine nachhaltige Herausforderung für den Laien dar. Dennoch ist ein Verständnis dieser Bedingungen und der dahinterstehenden Rundschreiben ausschlaggebend für ein Unternehmen, das von Doppelbesteuerungsabkommen profitieren möchte.

Inhalte

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für Investitionen in China
  • DBA Anwendungen: Rundschreiben 75 und China-Deutschland DBA
  • Fragen & Antworten: Wie ist die Lage für ausländische Unternehmen in China, die Entlastung durch DBA erhalten möchten?