Mehr Rechte für Zeitarbeiter

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Von Silke Neugebohrn, Dezan Shira & Associates

21. Okt.  – Ein erster Versuch, die Verbreitung von Leiharbeit einzudämmen, lief 2008 ins Leere.

Nun hat der chinesische Gesetzgeber neue Vorschriften eingeführt; Anfang Juli traten sie in Kraft. Lediglich vorübergehende und Hilfspositionen sind demnach mit Springern zu besetzen, bei Verstoß drohen heftige Strafen. Viele Firmen müssen nun umdenken.

Vorteile für den Einsatz von Leiharbeitern gibt es aus Unternehmersicht viele. Unter anderem können sie flexibel eingestellt und entlassen werden, und die Lohnkosten sind teils auch geringer. Sowohl chinesische Privat- und Staatsunternehmen als auch ausländisch investierte Unternehmen greifen daher vielfach auf Leiharbeiter zurück – über alle Branchen hinweg. Nach einer Untersuchung des Allgemeinen Chinesischen Gewerkschaftsdachverbandes beträgt die Zahl der Leiharbeiter in der Volksrepublik derzeit 37 Millionen. Das entspricht etwa 13,1% der gesamten Arbeiterschaft.

Seit 2008 ist ihre Zahl nochmals gestiegen, als das reformierte Arbeitsvertragsgesetz durch den weitreichenderen Schutz von Arbeitnehmerrechten eine Direktanstellungen für viele Unternehmen noch unattraktiver machte. Zwar wollte das Gesetz auch die Fälle, in denen Leiharbeit zulässig ist, einschränken. Doch waren die Fälle nicht näher definiert und es blieb Raum für Ausnahmen.

Nun hat die Regierung einen neuen Vorstoß unternommen, um die Rechte von Leiharbeitern konkret zu definieren. Anfang Juli trat eine diesbezügliche Änderung des Arbeitsvertragsgesetzes in Kraft.

Sie umfasst im Wesentlichen drei Punkte:

·höhere Anforderungen bezüglich der Gründung und des Betriebs von Leiharbeitsfirmen

·Stärkung des Prinzips „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“

·Beschränkung der Leiharbeit durch Konkretisierung der zulässigen Fälle und Festlegung des legitimen Anteils von Leiharbeitern an der Gesamtbelegschaft eines Unternehmens.

Mindestkapital von 2 Mio. Yuan

Neu ist auch, dass Leiharbeitsfirmen eine gewisse Substanz vorweisen müssen, die das Betreiben ihres Geschäfts auch erlaubt. Bislang waren die Vorschriften hierfür eher unzureichend. So mussten die Firmen lediglich ein registriertes Mindestkapital von 500.000 Yuan vorweisen, umgerechnet 60.000 Euro. Zudem war eine Aufsicht durch die Arbeitsbehörden nicht geregelt. Mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen ist nun eine Betriebslizenz von der Arbeitsbehörde erforderlich, das registrierte Mindestkapital einer Leiharbeitsfirma muss mindestens 2 Mio. Yuan betragen. Darüber hinaus müssen geeignete, feste Geschäftsräume sowie ein Managementsystem vorhanden sein. Die Aufsicht durch die Arbeitsbehörden ist nun festgeschrieben und beinhaltet unter anderem das Einreichen eines Jahresberichts.

Durch die Registrierungspflicht soll verhindert werden, dass Firmen bei Rechtsstreitigkeiten mit Arbeitnehmern einfach abtauchen, was in der Vergangenheit nicht selten vorkam. Dadurch erhalten Unternehmen eine größere Sicherheit, die insbesondere in Anbetracht der gesamtschuldnerischen Haftung von Unternehmen und Leiharbeitsfirma wichtig ist, die greift, wenn Leiharbeitern Schaden zugefügt wurde. Für bereits existierende Leiharbeitsfimen gibt es eine Übergangsregelung: Sie müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung die Betriebslizenz erwerben oder ihren Betrieb einstellen.

Besonders wichtig war den Gesetzgebern das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Bereits im Arbeitsvertragsgesetz von 2008 war diese Forderung enthalten, wurde jedoch nicht konsequent umgesetzt. Die wenigsten Leiharbeiter erhalten derzeit die gleiche Vergütung wie angestellte Mitarbeiter in der gleichen oder einer ähnlichen Position.

 

Liste mit Hilfspositionen

Um den Missbrauch von Leiharbeitern einzuschränken, definiert das neue Gesetz auch, welche Positionen von ihnen besetzt werden dürfen. Zu ihnen gehören kurzfristige, etwa projektbezogene Positionen von unter sechs Monaten Dauer sowie Ersatzpositionen bei vorübergehender Abwesenheit wie Urlaub oder Mutterschutz eines Festangestellten. Auch

Hilfspositionen, die eine Unterstützung für Kernarbeitnehmer des Unternehmens leisten, dürfen Leiharbeiter einnehmen. Dazu zählen beispielsweise Sicherheitskräfte oder Reinigungspersonal, Fahrer oder Rezeptionisten.

Nach dem vom Arbeitsministerium erlassenen Entwurf der Durchführungsbestimmungen zur Gesetzesänderung müssen einstellende Unternehmen, um dies nutzen zu können, eine Liste mit Hilfspositionen anlegen und diese mit der Gewerkschaft oder dem Arbeiterkongress beraten. Der Anteil der Leiharbeiter an der gesamten Belegschaft in Hilfspositionen darf maximal 10% betragen. Leiharbeiter in befristeten und Ersatzpositionen sind davon ausgenommen.

Von der Gesamtregelung zu beschränkter Leiharbeit ausgenommen sind Repräsentanzbüros ausländischer Unternehmen. Da sie keine selbstständige Rechtsperson sind, ist die Anstellung chinesischer Mitarbeiter über Leiharbeitsfirmen sogar gesetzlich vorgeschrieben. Sowohl chinesische als auch ausländisch investierte Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit wie Wholly Foreign Owned Enterprises (WFOE) können Mitarbeiter jedoch direkt anstellen und sind damit von den Änderungen betroffen.

Für sie gelten auch die Sanktionen, die für die unzulässige Beschäftigung von Leiharbeitern verschärft wurden: Wenn die Verletzung der Vorschriften innerhalb einer gesetzten Frist nicht beseitigt wurde, müssen Leiharbeitsfirmen und/ oder das beschäftigende Unternehmen ein Bußgeld zwischen 5.000 und 10.000 Yuan pro Leiharbeiter entrichten, zehn Mal so viel wie nach der alten Regelung. Für Schäden von Leiharbeitern haften deren vermittelnde Firmen sowie das beschäftigende Unternehmen gesamtschuldnerisch. Ferner wird in einem solchen Fall der Leiharbeitsfirma die Registrierung entzogen.

Bei Verschleppung tritt Festanstellung in Kraft

Wenn innerhalb eines Monats nach Verhängung des Bußgeldes die gesetzesverletzende Situation noch immer Bestand hat, tritt ein festes Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeiter und Unternehmen in Kraft. Das Gleiche gilt nach dem oben genannten Entwurf, wenn kein Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitsfirma und Leiharbeiter besteht. Auch hier gibt es ab der Gesetzeseinführung jedoch Übergangsregelungen.

Zwar bleibt abzuwarten, wie streng Verstöße von den Arbeitsbehörden geahndet werden, doch bedeuten die neuen Regelungen für viele Unternehmen ein beträchtliches finanziellesRisiko.

Wenn das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ noch nicht Usus ist, sollten Unternehmen die Gehälter von Leiharbeitern bereits jetzt entsprechend anheben. Um künftig mit den neuen Vorschriften konform zu sein, sollten sie außerdem die Direktanstellungen ihrer Leiharbeiter erwägen. Dies erfordert die Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrags innerhalb des ersten Monats des Arbeitsverhältnisses – ansonsten wird das doppelte Gehalt fällig. Wird ein befristeter Vertrag vom Arbeitgeber nicht verlängert, muss dieser dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlen, deren Höhe sich nach der Beschäftigungsdauer im Unternehmen richtet. Auch der Zeitraum, den der Angestellte bereits als Leiharbeiter im Unternehmen eingesetzt war, ist hierbei zu berücksichtigen.

Dienstleister gelten teils auch als Leiharbeiter

Eine weitere Möglichkeit, die eigenen Unternehmensstrukturen gesetzeskonform zu gestalten, ist, einzelne Produktionsschritte als Unteraufträge nach außen zu vergeben oder von Abteilungen innerhalb des Unternehmens erbrachte Dienstleistungen, wie Reinigungs- oder Fahrdienstleistungen, outzusourcen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass Beschäftigungsverhältnisse nach dem Entwurf weiterhin als Leiharbeit gelten, wenn Unternehmen zwar andere Firmen mit bestimmten Leistungen beauftragen, die zugeteilten Arbeitnehmer jedoch weiterhin direkt beaufsichtigen und führen.

Wie Unternehmen am besten auf die Änderungen reagieren, hängt von ihrer jeweiligen Situation und Struktur ab. Noch ist auch die endgültige Fassung der Durchführungsbestimmung nicht veröffentlicht. In jedem Fall dürften die Änderungen insbesondere für Unternehmen, die zu einem Großteil auf den Einsatz von Leiharbeitern setzen, eine Umorientierung erfordern – Übergangsregelungen hin, Aufschub her.

Dieser Artikel erschien zuerst in der Oktoberausgabe 2013 von “Asia Bridge” und der Ausgabe vom 14. Oktober 2013 der “Nachrichten für Aussenhandel” (http://www.maerkte-weltweit.de/produkte/aussenwirtschaft/asien/asia-bridge/).

 

Bei Fragen zu Wirtschaftsthemen, Steuern, Buchhaltung und Unternehmensgründungen in China kontaktieren Sie bitte:
Fabian Knopf, Sr. Associate Business Development, Dezan Shira & Associates
Fabian.Knopf@dezshira.com
S
ilke Neugebohrn, Sr. Associate, Business Development, Dezan Shira & Associates
Silke.Neugebohrn@dezshira.com

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