Das neue Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – China (Teil 1)

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Dieser Artikel stammt von unserem Partner Sebastian Korts, Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Das bislang gültige Doppelbesteuerungsabkommen war am 14. Mai 1986 in Kraft getreten. 

Seit 2007 verhandelten die beteiligten Staaten über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen. Eine am 28. März 2014 unterzeichnete Endfassung des “Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen” liegt in deutscher, chinesischer und englischer Fassung vor.1 Die Ratifizierung steht noch aus. Die wichtigsten Veränderungen werden nachfolgend dargestellt. 

 

Art. 10 Dividenden
Vielleicht die wichtigste Veränderung ist Art. 10 Abs. 2 lit. a) DBA D-C (neu), das Herabsetzen der Besteuerung von Gewinnausschüttungen von chinesischen Tochtergesellschaften an deutsche Muttergesellschaften auf 5 %, soweit die Muttergesellschaft über mindestens 25 % des Kapitals der Tochtergesellschaft verfügt.
Diese Regelung macht die oftmals geübte Praxis des Einschaltens einer Zwischen-Holding, die lediglich die bisherige Ausschüttungsbelastung von 10 % auf 5 % sinken lassen soll, obsolet. Klassischerweise waren viele Investitionen nach China über eine Hongkong Limited (oder Singapur) strukturiert. Ob diese Hongkong Gesellschaft steuerlich anzuerkennen war, oder ob es sich um eine missbräuchliche Gestaltung handelte, wurde von den Beteiligten unterschiedlich eingeordnet. In der gegenwärtigen Phase ist zu überprüfen, ob Gewinnausschüttungen zurückgehalten werden sollen, damit die Unternehmen, gegebenenfalls nach Umgestaltung der Konzernstruktur, die günstige neue Dividendenbesteuerung in Anspruch nehmen können.

Zweifelsfreie Konzernstrukturen in Hongkong werden dennoch nicht obsolet. In der Praxis sind viele Hongkong Gesellschaften als Asien-Holding ausgestaltet und beschäftigen eine Vielzahl von Mitarbeitern für die gesamte asiatische Region. Derartige Strukturen des Konzerns sind aktuell unbedingt aus dem deutschen Blickwinkel zu überprüfen. Die deutsche steuerliche Gesetzgebung mit den Rückfallklauseln aufgrund missbräuchlicher Gestaltungen in Verbindung mit den sehr weit reichenden Informationsbedürfnissen und im neuen DBA auch Informationsrechten wird zukünftig einen intensiveren prüfenden Blick der deutschen Betriebsprüfung auf das gesamte asiatische Geschäft realistisch werden lassen. 

 

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland China

Art. 5 Betriebsstätte
Die Betriebsstätten-Definition ist an mehreren Punkten reformiert worden. Durch die sprachliche Änderung in Art. 5 Abs. 2 lit. f) DBA D-C (neu) von Bodenschätzen auf Gewinnung natürlicher Ressourcen sichert sich China die Besteuerung von Solaranlagen. Dieser Industriezweig wird von China als Marktführer beherrscht. Nach Art. 5 Abs. 3 lit. a) DBA D-C (neu) liegt eine Betriebsstätte bei Bauausführungen und Montagen oder damit verbundenen Aufsichtstätigkeiten nun erst nach zwölf Monaten und nicht nach sechs Monaten vor. Die Dienstleistungs-Betriebsstätte nach Art. 5 Abs. 3 lit. b) DBA D-C (neu) liegt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten dann vor, wenn die Tätigkeit in diesem Jahr mehr als 183 Tage andauert. Die Abkehr von der Monatsregelung zu den Tagesregelungen eliminiert die Problematik, dass die chinesischen Anwender angefangene Monate als volle Monate zählten.
Aus deutscher Sicht ist bemerkenswert, dass für die Zwecke der Gewinnabgrenzung keine Neuerungen eingeführt wurden. Es gilt weiterhin der Fremdvergleichsgrundsatz, das so genannte “Dealing at Arm´s Length”-Prinzip.

Entgegen dem Vorbild des neuen deutschen Musterabkommens2, welches sich an dem OECD-MA 2010 orientiert, ist kein Hinweis auf den Authorised OECD Approach AOA zu erkennen. Man wird auch beobachten müssen, inwieweit die nationale Regelung des § 1 Abs. 4 AStG mit dieser Vorgehensweise konkurriert.

Mehr zum Thema: Hong Kong unterzeichnet Doppelbesteuerungsabkommen mit acht Nationen

 

Art. 12 Lizenzen
Im Gegensatz zu der Verhandlungsgrundlage mit dem alleinigen Recht der Besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat ist ebenfalls die Besteuerung im Quellenstaat möglich. In diesem Fall wird differenziert zwischen einer 10%igen Deckelung und einer effektiv durchgerechnet 6%igen Deckelung der Quellensteuer. 6 % greift ein für Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung industrieller, gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden, Art. 12 Abs. 2 lit. b3) i.V.m. Art. 12 Abs. 3 lit. b) DBA D-C (neu) (Anm: Im veröffentlichten deutschsprachigen Text wird zweimal der Buchstabe a als Gliederungspunkt vergeben, gemeint ist hier der wohl mit b zu nummerierende Teilsatz).

Ein maximaler Quellensteuersatz von 10 % gilt hingegen für Zahlungen, die für die Nutzung von Urheberrechten, an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, Patenten, Warenzeichen, Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Information über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen (Know-how) gezahlt werden. Probleme werden prognostiziert in der praktischen Handhabung. Zahlungen, die für technische Dienstleistungen geleistet werden, könnten als Lizenzzahlungen mit 10 % oder 6 % Quellensteuer einzuordnen sein. Auch die Abgrenzung zur Dienstleistungs-Betriebsstätte ist vorzunehmen.

Hier geht es zum zweiten Teil des Artikels über das neue Doppelbesteuerungsabkommen, der sich den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, der Vermeidung von Doppelbesteuerung und dem Informationsaustausch widmet. 

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