Gewinnrückführung aus China: Vorgehen und Anforderungen

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Für ausländische Unternehmen mit Niederlassungen in China ist die Gewinnrückführung seit jeher eine wichtige und komplizierte Angelegenheit.

Es existieren verschiedene Wege für die Rückführung von Geldern aus China, z.B. indem der chinesische Ableger seiner ausländischen Muttergesellschaft Gewinnanteile direkt auszahlt. Jedoch sind dafür gewisse Erfordernisse von Nöten – nur Profite, welche Teil der jährlichen Abschlussprüfung sind und damit der 25% Körperschaftsteuer unterliegen, können auf diesem Weg außer Landes gebracht werden. Außerdem dürfen ausländisch investierte Unternehmen nur Dividenden aus ihren insgesamt angesammelten Gewinnen auszahlen, was bedeutet, dass frühere Verluste also bereits mehr als ausgeglichen sein müssen.

Ein ausländisch investiertes Unternehmen muss außerdem 10 % seiner jährlichen Gewinne (nach Steuerabzug) als Rücklagen einbehalten, bis diese 50 % des ursprünglich registrierten Unternehmenskapitals erreichen. Die Dividenden werden wiederum um weitere 10 % im Rahmen einer Quellensteuer besteuert. Dies ist aber abhängig von Doppelbesteuerungsabkommen.

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Aufgrund dieser Beschränkungen sind viele multinationale Unternehmen zu speziellen Unternehmenspolitiken übergegangen, wie etwa der Minimierung ihrer Profite in China durch Handlungen wie zwischenbetriebliche Zahlungen, indem sie ihrer chinesischen Niederlassung Abgaben und Dienstleistungsgebühren abrechnen. Obwohl für diese Transaktionen ebenfalls Umsatzsteuer fällig wird und möglicherweise auch Quellensteuer, sind sie vom für die Körperschaftsteuer relevanten Einkommen absetzbar und frei von der 25 % Körperschaftsteuer, was zu merklichen Kostenersparnissen führt. Im Zuge der weltweiten Transferpreispolitik überwacht auch China Transaktionen zwischen nahestehenden Unternehmen und stellt Bedingungen und Beschränkungen für bestimmte Transaktionen.

Im folgenden Absatz werden wir näher auf Methoden und Anforderung für die Rückführung von Gewinnen einer chinesischen Niederlassung zu seiner Mutterfirma eingehen.

Überweisung von Lizenzgebühren

Muttergesellschaft Tochtergesellschaft

Lizenzgebühren sind Gebühren die in Zusammenhang mit der Benutzung von geistigem Eigentum, wie etwa Markenzeichen, Patenten, Copyrights und Nutzungsrechten für Technologie stehen. Lizenzgebühren können von der Körperschaftsteuer abgezogen werden, vorausgesetzt sie stehen im Zusammenhang mit den Geschäftstätigkeiten des chinesischen Ablegers und im Verhältnis zu den normalen Marktpreisen. Die Einnahmen aus Lizenzen werden mit 10 % Quellensteuer, 6% Umsatzsteuer sowie städtischen Bau- und Erhaltungssteuern (Urban Construction & Maintenance Steuern, UCMT) und Aufschlägen für Bildung und lokale Bildung (Education Surcharge und Local Education Surcharge) belegt.

Die chinesische Niederlassung fungiert als Stellvertreter, welcher die Steuern auf Lizenzgebühren für die Muttergesellschaft zurückhält. Die Überweisung von Gewinnanteilen ist ähnlich jener von Bearbeitungsgebühren, aber mit zwei Hauptunterschieden: einer davon ist, dass die Vereinbarung bezüglich der Gewinnanteile beim Markenamt registriert werden muss.

Die gesetzlich festgelegte Quellensteuer für Unternehmen von 10 % kann verringert werden, falls ein Steuerabkommen existiert. Um einen reduzierten Quellensteuersatz im Rahmen eines Steuerabkommens zu erhalten, ist es nötig einen Antrag bei der Steuerbehörde zu stellen, welcher unter anderem Angabe des Vorteilsinhabers inkludiert.

Beispielrechnung Abgaben

Anforderungen für wirtschaftlich Begünstigte

Um die Vorteile eines Steuerabkommens bezüglich der Rückführung von Gewinnanteilen einer chinesischen Niederlassung genießen zu können, muss die Firma, welche den Gewinnanteil erhält, der wirtschaftlich Begünstigte sein. Ein wirtschaftlich Begünstigter ist eine (Rechts-)Person, welche Eigentumsrechte und Kontrolle über Einkommen und Rechte durch die das Einkommen erwirtschaftet wird, hat. Diese Person ist normalerweise hauptsächlich in bestimme Geschäfte involviert (wie etwa Herstellung, Handel oder Management) und kann eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine andere Organisation sein. Vertreter und Durchlaufgesellschaften fallen nicht unter den Begriff des „wirtschaftlich Begünstigten“.

Faktoren zur Feststellung eines wirtschaftlichen Eigentümers

Um festzustellen, ob die nicht-ansässige Firma tatsächlich wirtschaftlicher Begünstigter der Gewinnanteile ist, werden die Steuerbehörden dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgen und eine Analyse über die tatsächlichen Umstände des Falls vornehmen. Im Allgemeinen sind die folgenden Faktoren nachteilig für die Feststellung des wirtschaftlichen Begünstigten:

  • Der Anwärter ist verpflichtet die Gesamtheit oder einen Großteil des Einkommens (etwa 60% und darüber) an Ansässige eines Drittlandes im Rahmen einer festgelegten Zeitspanne (etwa 12 Monate nach Erhalt des Einkommensbescheides) zu bezahlen oder zu überweisen;
  • Abgesehen vom Besitz der Rechte über das Eigentum aus dem das Einkommen erwirtschaftet wird, darf der Anwärter keine oder nur geringe Geschäftstätigkeiten vollziehen;
  • Im Falle, dass der Anwärter eine Firma ist, sind Anlagen, sowie Umfang der Geschäfte und Personals nur gering und nicht gleichwertig zum Einkommen;
  • Der Anwärter hat nur geringe oder keine Kontrolle oder Verfügungsrecht über Einkommen, Eigentum oder Rechte von denen das Einkommen stammt und trägt kein oder nur geringes Risiko;
  • Das Partnerland innerhalb des Steuerabkommens erhebt keine Steuer auf das betroffene Einkommen oder erlässt diese oder die aktuelle Abgabenrate ist sehr gering;
  • Abgesehen von Darlehensverträgen aus welchen Zinsen abgeleitet oder gezahlt werden, existieren andere Kredit- oder Einlageverträge zwischen Kreditgeber und einer dritten Partei welche ähnlich in Bezug auf Menge, Zinshöhe und Ausführdatum sind; 
  • Neben den Verträgen für die Übertragung von Urheberrechte, Patenten, Eigentumstechnologien und anderen Nutzungsrechten aus denen die Gebühren abgeleitet werden, existieren Verträge zwischen Antragsteller und Dritten in Bezug auf die Übertragung von Urheberrechten, Patenten, Eigentumstechnologien und andere Nutzungs- oder Eigentumsrechte.

 

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