Auflösung einer Repräsentanz in China – Teil 2

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Vor kurzem haben wir in dem Artikel „Auflösung einer Repräsentanz in China“ alle Schritte der rechtlichen Prozedur zur Auflösung eines Repräsentanz aus dem Handelsregister erläutert. Wie bereits erwähnt, muss im Rahmen des ersten Schritts zur Auflösung eines Repräsentanzbüros beim zuständigen Steueramt der Antrag auf eine Steuerprüfung und die Abmeldung gestellt werden. Für ausländische Investoren stellt dieser Schritt häufig ein organisatorisches Problem dar.

Repräsentanzen in China werden praktisch als eine Art Kostenstelle betrieben. Sie sind nicht befugt Rechnungen auszustellen und benötigen ständige Kapitalinjektionen zur Deckung ihrer Betriebskosten. Relevante chinesische Behörden wie die „State Administration of Tax“ werfen in der Regel ein strenges Auge auf die Aktivitäten der Repräsentanzen. Gerade vor der Auflösung einer solchen Einrichtung ist mit einer genauen Prüfung der Buchführung, der fälligen Steuern, den gezahlten Gehältern sowie den Sozialleistungen, inklusive von Kompensationszahlungen im Falle einer Schließung, zu rechnen. Vor diesem Hintergrund wird eine Prüfung sämtlicher finanzieller Aktivitäten bis zum Tag der Auflösung durch Dritte notwendig.

Nach dem Abschluss der Prüfung kann der Prüfungsbericht beim zuständigen chinesischen Steueramt und anderen beteiligten Behörden eingereicht werden. Ohne einen genehmigten Prüfungsbericht kann ein Repräsentanzbüro nicht erfolgreich abgemeldet werden. Das bedeutet, dass dem ausländischen Investor bis zum Zeitpunkt der erfolgreichen Schließung weiterhin die volle Finanzierung der laufenden Kosten obliegt.

Kommt man diesen Verpflichtungen nicht nach und „macht sich einfach aus dem Staub”, kann dies für die rechtlich verantwortliche Partei die Konsequenz haben, ein Verbot für zukünftige Geschäftstätigkeiten in China erteilt zu bekommen. Diese Gefahr verdeutlicht die zentrale Bedeutung des ersten Schrittes zur Auflösung des Repräsentanzbüros deutlich.

Glücklicherweise ist die Abwicklung der Prüfung vergleichsweise einfach, da lediglich Einnahmen und Ausgaben (inklusive Gehältern, fälligen Steuern und Rechnungen) für den Abschlussbericht betrachtet werden. Die Wirtschaftsprüfung der anderen Formen von ausländisch investierten Unternehmen (FIEs) ist wesentlich komplexer.

Nachdem der eingereichte Prüfungsbericht von offizieller Seite genehmigt wurde, können die weiteren Schritte zur Auflösung, wie im ersten Teil beschrieben,  durchgeführt werden. Der ausländischen Holdinggesellschaft wird dann eine sogenannte „Notice of Deregistration“ ausgestellt und alle Zertifikate der ursprünglichen Registrierung werden annuliert. Damit ist die Löschung des Repräsentanzbüros aus dem Handelsregister vollständig abgeschlossen.

 

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