China schafft strengere Regeln für Verrechnungspreise und bewegt sich dadurch jenseits der OECD-Richtlinien

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Am 18. März 2015 hat die chinesische Steuerverwaltung (State Administration of Taxation – SAT) eine Ankündigung veröffentlicht, welche die Körperschaftsteuer auf Aufwendungen, die ein Unternehmen für seine ausländische Tochtergesellschaft aufbringt, regelt. Die Ankündigung unterstreicht erneut die Notwendigkeit, dass Zahlungen, die an nahestehende Unternehmen geleistet werden, dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen müssen. Die neueste Ankündigung stellt ferner zusätzliche Anforderungen vor, die erfüllt sein müssen, um einen Steuererlass auf Zahlungen an ausländische Tochtergesellschaften bewilligt zu bekommen. Die staatliche Steuerverwaltung hat damit insbesondere Zahlungen an verbundene Unternehmen im Ausland, die keine wichtigen Funktionen unterstützen oder kein Risiko tragen, hervorgehoben.

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Der wesentliche Inhalt dieser Richtlinie ist, dass eine ausländische Tochtergesellschaft, wesentliche Geschäftsaktivitäten durchführen muss. Steuerplanungsstrukturen, bei denen ein Unternehmen in einer steuerbegünstigten Jurisdiktion wie den Kaimaninseln oder den britischen Jungferninseln gegründet wird und Gebühren gegenüber einer chinesischen Tochtergesellschaft erhebt, sind somit nicht zulässig. Damit Aufwendungen in China abzugsfähig sind, muss das zahlende, chinesische Unternehmen bedeutende Geschäftsaktivitäten der Tochtergesellschaften in Übersee, welches die Zahlung erhält, beweisen.

Gemäß der Ankündigung, sind die folgenden Dienstleistungen ausdrücklich ausgeschlossen:

  1. Leistungen, die Kontrolle, Management oder Überwachung zum Zweck der Interessenwahrung von Anteilseignern einschließen. Da das in China ansässige Unternehmen nicht Empfänger der Leistung(en) ist, nicht von diesen Leistungen profitiert und diese nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar sind, können diese nicht von der Steuer abgesetzt werden.
  2. Doppelte Leistungen: Hat ein chinesischer Steuerzahler eine Dienstleistung gekauft oder selbst durchgeführt, so kann eine im Ausland ansässige Tochtergesellschaft nicht für die gleiche Leistung bezahlt werden.
  3. Leistungen, die passiver oder untergeordneter Natur sind, z.B. wenn die ausländische Tochtergesellschaft keine spezifischen Dienstleistungen speziell für das chinesische Unternehmen durchführt.
  4. Leistungen, die weder auf direktem noch auf indirektem Weg einen wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen bieten.
  5. Leistungen, die irrelevant für die Risiken oder das Geschäft sind, die der chinesische Steuerzahler durchführt.
  6. Leistungen, die bereits durch eine andere Transaktion bezahlt worden sind.

In Bezug auf die Bezahlung von Dienstleistungen ist diese Ankündigung weitgehend im Einklang mit den aktuellen Leistungsregelungen, die in der Rechtsprechung der meisten Länder etabliert ist. Beispielsweise deckt sich die in Kapitel 7 der OECD Verrechnungspreisleitlinien beschriebene Analyse der Service-Transaktionen, unter Berücksichtigung der Transferpreise, mit den meisten der obigen Überlegungen.

Allerdings ist die SAT in Bezug auf die Dienstleistungstransaktionen speziell bei den Punkten fünf und sechs noch einen Schritt weiter gegangen. Die Anforderung, dass eine erbrachte Leistung relevant für den Betrieb des chinesischen Unternehmens sein muss, könnte in der Praxis die Erhebung einer Managementgebühr, die die meisten multinationalen Unternehmen in Bezug auf Tochtergesellschaften etabliert haben, begrenzen.

Dieser Sachverhalt wurde auch im Kommentar zu den Verrechnungspreisgrundsätzen angeschnitten, welche die chinesische Steuerverwaltung (SAT) den Vereinigten Nationen zur Verfügung gestellt hat. Die Behörde vermerkt in einem Beispiel ausdrücklich, dass Muttergesellschaften der produzierenden Tochtergesellschaft in China verschiedene Beratungs-und Rechtsdienstleistungen vorschreiben. Obwohl die Leistungen den chinesischen Tochtergesellschaften nützen, werden diese, von produzierenden Unternehmen, mitunter nicht unbedingt benötigt. Somit wird deutlich, dass die SAT eine detailliertere Analyse der Dienstleistungen benötigt, welche die ausländische Tochtergesellschaft durchgeführt hat, bevor sie einen Steuerabzug zulässt.

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Während sich diese Mittteilung in erster Linie auf die Zahlung von Dienstleistungen bezieht, wird zudem auf Fälle eingegangen, in denen die SAT auch den Abzug von Lizenzgebühren nicht gestattet. Bezüglich der Lizenzgebühren hebt die SAT einen wichtigen Unterschied zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum an immateriellen Vermögensgegenständen/geistigem Eigentum hervor. Besitzt ein Unternehmen nur das rechtlichen Eigentum an einem immateriellen Vermögensgegenstand (geistiges Eigentum) und investiert nicht in dessen wirtschaftliches Eigentum, können Lizenzgebühren nicht abgezogen/verrechnet werden. Von der chinesischen Niederlassung wird erwartet, dass sie den Umfang beziffert, welcher von ausländischen Unternehmen zur Schaffung eines immateriellen Vermögengegenstands (geistiges Eigentum) beigetragen worden ist. Auf dieser Grundlage dürfen dann die nicht-chinesischen Unternehmen bezahlt werden. Durch die Verrechnungspreisdokumentation ergibt sich eine deutliche Compliance-Belastung chinesischer Unternehmen, die Zahlungen von Lizenzgebühren in China absetzen und die Einnahmen in steuerbegünstigten Ländern versteuern wollen.  

Im Allgemeinen haben genaue Kontrollen von Service- und Lizenzgebühren in China zugenommen. Im Juli 2014 hat die SAT in eine interne Mittteilung (Rundschreiben 146) die Steuerbehörden auf allen Ebenen dazu aufgefordert, bei Zahlungen von Service- und Lizenzgebühren an verbundene Unternehmen im Ausland umfangreiche Steueruntersuchungen einzuleiten. Vor diesem Hintergrund hat die jüngste Ankündigung Klarheit darüber gebracht, wie multinationale Unternehmen ihre Service- und Lizenzzahlungen außerhalb Chinas strukturieren sollten.

 

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