Einschränkungen bei Absetzbarkeit für Transferpreise in China

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Chinas Steuerbehörde (State Administration of Taxation – SAT) hat am 18. März angekündigt, dass eine Reihe von Transferpreistransaktionen zukünftig nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden können. Der Beschluss ist sofort wirksam.

Dieser Schritt folgt einer Untersuchung der Verrechnungspreise, die im Juli 2014 begonnen hatte. Die SAT hat lokale Dienststellen aufgefordert, Informationen über die Praxis der Verrechnungspreise zum Zweck der Einführung neuer Regeln zu sammeln. Mit der Veröffentlichung der neuen Leitlinien wird eine straffere Kontrolle multinationaler Unternehmen erwartet.

Die neue Richtlinie zielt speziell auf Dienstleistungstransaktionen an ausländische verbundene Unternehmen für Funktionen ab, die nicht tatsächlich durchgeführt werden und das Tragen von Risiken oder Geschäftsaktivitäten, die nicht durch die Übersee-Firma durchgeführt worden sind. Schon vor der Veröffentlichung der neuen Regeln haben die chinesischen Steuerbehörden Zahlungen an verbundene Unternehmen in Niedrigsteuerländer aufmerksam verfolgt. In der Praxis gründen Konzerne oft Unternehmen in solchen Niedrigsteuerländern, um die Steuerlast zu reduzieren, ohne dass hier tatsächlich eine Geschäftstätigkeit stattfindet. Diese Transaktionen sind nun nicht mehr abzugsfähig.

Kommentar von Richard Cant, Regionalleiter für Nordamerika: „Dies ist ein weiterer Angriff der chinesischen Finanzbehörden auf die wahrgenommenen Transferpreise von ausländischen Konzernen, die in China konzerninterne Dienstleistungen und Lizenzvereinbarungen verbuchen. Es scheint, die Beweislast liegt beim Steuerzahler, zu gewährleisten, wenn Zahlungen an Offshore-Konzerne nicht von den neuen Bestimmungen unterliegen. Gestützt durch die neuste „harte Hand“ der Steuerbehörde in solchen TP-Fragen erwarten wir, dass dies ein weiteres schwieriges Gebiet für Ausländer werden wird, die in China im Jahr 2015 und darüber hinaus Geschäfte machen.“

Mehr zum Thema: Chinas Transferpreis Verpflichtungen

Dienstleistungen, die für in China ansässige Unternehmen durch im Ausland verbundene Unternehmen erbracht werden, müssen dem in China ansässigen Unternehmen direkt oder indirekt ökonomisch nützen. Ist dies nicht der Fall, kann diese Aufwendung nicht abgesetzt werden.

Im Einzelnen gehören dazu:

  1. Dienstleistungen, die für die Aktivität des Unternehmens irrelevant sind.
  2. Dienstleistungen, die der Kontrolle, Verwaltung oder Überwachung dienen und zum Zweck der Interessenwahrung von Unternehmenseignern erbracht werden. Da das in China ansässige Unternehmen nicht Empfänger dieser Dienstleistung ist, entsprechen diese Transaktionen nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz uns sind daher nicht abzugsfähig.
  3. Dienstleistungen, die von nahestehenden Unternehmen durchgeführt werden, die das in China ansässige Unternehmen bereits von einer anderen Partei erworben oder selbst durchgeführt hat.
  4. Leistungen von nahestehenden Unternehmen, die bereits in früheren verbundenen Transaktionen bezahlt wurden.
  5. Vorteile, die in China ansässige Unternehmen haben, weil sie Teil einer Unternehmensgruppe sind, jedoch keine Leistung gegenüber dem Übersee-Unternehmen erbringen.
  6. sonstige Leistungen, die dem in China ansässigen Unternehmen keinen wirtschaftlichen Nutzen bieten

Darüber hinaus setzt die neue Richtlinie Regeln für den Abzug der Lizenzgebühren nahestehender Unternehmen. Wenn ein in China ansässiges Unternehmen beabsichtigt, Lizenzgebühren an ein verbundenes Unternehmen zu zahlen, muss es nachweisen, in welchem Maße das verbundene Unternehmen bei der Erstellung des immateriellen Vermögensgegenstands beigetragen hat. Hält das verbundene Unternehmen nur die Eigentumsrechte an einem immateriellen Vermögensgegenstand, hat aber bei dessen Entstehung keine Rolle gespielt, ist die Lizenzzahlung nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten. Daher können diese Zahlungen nicht abgesetzt werden. Stattdessen muss das in China ansässige Unternehmen die nahestehenden Unternehmen, die bei der Schaffung des immateriellen Vermögensgegenstands beteiligt waren, bezahlen. Dabei muss das Entwicklungsverhältnis der einzelnen Firmen bei der Schaffung des Gegenstands berücksichtigt werden.

Ein Weg um die Steuern einer Unternehmensgruppe zu reduzieren, ist, ein Unternehmen in einem Rechtssystem zu gründen, in welchem wenig oder gar keine Steuern auf Lizenzgebühren entrichtet werden müssen. Dieses Unternehmen stellt der Unternehmensgruppe die Nutzung immaterieller Vermögensgegenstände in Rechnung, für welche das Unternehmen wenig bis keine Steuern zahlt. Die oben beschriebene Klausel beabsichtigt, diese Praxis zu zügeln.

 

 

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Bestimmungen zu Verrechnungspreisen in Asien: Die ökonomische Bedeutung von Verrechnungspreisen ist unangefochten. Das Ziel der Steuerbehörden lautet deshalb, die Interessen des jeweils eigenen Landes zu schützen und zu verhindern, dass Konzerne mithilfe der Verrechnungspreise sich Steuervorteile einräumen. Ein verstärktes Augenmerk wird deshalb auf eine detaillierte Dokumentierung von Transferpreisen gelegt, damit diese nachvollzogen und überprüft werden können, da letztlich nur so ein „faires“ Steuersystem möglich ist.