Qualifikation für Doppelbesteuerungsabkommen in China

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China hat in den letzten Jahren große Fortschritte in dem regulatorischen Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen (engl. Double Tax Agreement, DTA) und deren praktischer Anwendung erzielt. Allerdings ist es weiterhin ein komplexer Prozess, sich erfolgreich für DTA-Vergünstigungen zu qualifizieren. In einem ersten Schritt muss man sich informieren, ob man Steuerzahler eines Landes ist, das mit China ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, oder nicht. Eine komplette Liste dieser Länder ist nachfolgend zu sehen 

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Im nächsten Schritt sind die genauen Bestimmungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen, die sich teils von Land zu Land unterscheiden. Die Bestimmungen lassen sich folgendermaßen kategorisieren: 

  • Erfasster Personenkreis; 
  • Enthaltene Steuern; 
  • Definitionen wichtiger Schlüsselbegriffe (z.B. Einwohner, Betriebsstätte etc.); 
  • Einkommensbesteuerung; 
  • Kapitalbesteuerung; 
  • Abschaffung der Doppelbesteuerung; und 
  • Informationsaustausch

Dementsprechend müssen DTA-Antragsteller zum erfassten Personenkreis des DTA gehören und die angeforderten Vergünstigungen müssen Gegenstand der im DTA stipulierten Steuerbefreiungen und/oder Steuerermäßigungen sein. Auch andere Details und Voraussetzungen müssen für eine erfolgreiche Antragstellung vom DTA abgedeckt sein. Um die Voraussetzungen für und das eigentliche Konzept von DTA vollständig zu begreifen, ist das Verständnis der Kriterien der Betriebsstätte  und der Rolle des wirtschaftlichen Eigentümers von zentraler Bedeutung. Im Folgenden wird dies ausführlich erläutert. 

Zweckgesellschaften 

Vor dem Jahr 2008 waren Zweckgesellschaften (engl. Special Purpose Vehicles, SPV) die gängigste Investitionsform ausländischer Firmen in China. Eine Zweckgesellschaft ist eine Holdinggesellschaft, die von einem ausländischen Investor, üblicherweise in Hong Kong oder anderen Standorten mit Steuervergünstigen und Steuerabkommen mit China, speziell für den Zweck der Eigenkapitalbeteiligung an einer ausländisch investierten Firma (engl. Foreign Invested Enterprise, FIE), gegründet wird. 

Einer der Vorteile einer Zweckgesellschaft ist die Möglichkeit, im Rahmen der Steuerabkommen zwischen China und dem Rechtsystem in dem die Gesellschaft registriert ist, von vergünstigten Quellensteuern auf Dividenden und andere passive Einkommen zu profitieren. Zum Beispiel kann die Quellensteuer auf Dividenden infolge des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen China und Hong Kong von zehn auf fünf Prozent reduziert werden.  

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Betriebsstätte 

Die Betriebsstätte (engl. Permanent Establishment (PE)) – definiert als der dauerhafte Ort der Geschäftstätigkeit in einem Land – ist ein Schlüsselkonzept für die praktische Anwendbarkeit eines Doppelbesteuerungsabkommens. Wenn ein ausländisches Unternehmen (in Bezug auf China) seinen Steuersitz in einem Rechtsystem mit Doppelbesteuerungsabkommen mit China hat, kann es gegebenenfalls eine Befreiung der Körperschaftsteuer beantragen, solange die Niederlassungen in China gemäß des entsprechenden Artikels des DTAs nicht in die Kategorie der Betriebsstätte in China fallen. 

Allerdings muss ein Einwohner eines Landes mit Doppelbesteuerungsabkommen mit China, der durch eine Betriebsstätte in China vor Ort Profite erwirtschaftet, in China Steuern zahlen. Vereinfachend ausgedrückt, werden folgende Szenarien als Betriebsstätte in China angesehen: 

  • Dauerhafte Geschäftstätigkeit 
  • Langfristige Bauprojekte, Produktionsstätten und/oder angegliederte Projektleitungen 
  • Stellvertreter oder Bevollmächtigte die in China Verträge abschließen 
  • Angestellte, die über einen längeren Zeitraum in China arbeiten  

Qualifikation für Doppelbesteuerungsabkommen in China

Neben den in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen  Qualifikationsvoraussetzungen müssen auch noch eine Reihe von rechtlichen Anforderungen in China erfüllt werden, um von den DTA-Vergünstigungen profitieren zu können. Zum Beispiel muss die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers auch nach innerchinesischem Recht, in diesem Falle Rundschreiben 601 und Rundschreiben 30, erfüllt werden, um erfolgreich DTA-Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können.  

Wirtschaftlicher Eigentümer 

Im Rundschreiben 601 heißt es, dass ein Empfänger von Dividenden, Lizenzgebühren und Zinsen einer in China sesshaften Entität Anspruch auf DTA-Vergünstigungen anmelden kann, solange er rechtlich gesehen die Anforderungen des „wirtschaftlichen Eigentümers“ (beneficial owner) erfüllt.  

Ein wirtschaftlicher Eigentümer ist eine Person, ein Unternehmen oder eine Vereinigung, die die Eigentums- und Nutzungsrechte des erzielten wirtschaftlichen Einkommens besitzt. Im Rahmen der Prüfung, ob das ausländische Unternehmen tatsächlich der wirtschaftliche Eigentümer von erzielten Dividenden, Lizenzgebühren und Steuern ist, wird seitens der chinesischen Steuerbehörden das sog. „substance over form“ Prinzip angewandt. Ein wirtschaftlicher Eigentümer muss demnach in den operativen Geschäftsprozess involviert sein. Eine Vertretungsgesellschaft oder Mittelsmann erfüllen nicht die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers.

Allgemein lassen sich sieben Faktoren ermitteln, die gegen die Rolle des wirtschaftlichen Eigentümers eines Antragstellers sprechen: 

  • Der Antragsteller ist zur Abgabe der Gesamtheit oder der Mehrheit des Einkommens (z.B. > 60 %) an ausländische Entitäten innerhalb einer vorgeschriebenen Zeitspanne (z.B. innerhalb eines Jahres) verpflichtet; 
  • Der Antragsteller verfügt außer bloßen Eigentumsrechten über kein eigentliches operatives Geschäft; 
  • Der Antragsteller ist ein Unternehmen mit geringfügigen Vermögenswerten, Geschäftsumfang und Belegschaft und verfügt über ein unproportioniert hohes Einkommen; 
  • Der Antragsteller verfügt nur in geringem Umfang über das erzielte Einkommen, die Vermögenswerte und die Nutzungsrechte und trägt kein unternehmerisches Risiko 
  • Das Land oder die Region des Doppelbesteuerungsabkommens erhebt keine Steuer oder befreit das relevante wirtschaftliche Einkommen von der Steuer; 
  • Neben Darlehensverträgen die zu Zinserträgen führen, existieren andere Darlehens- oder Depotverträge zwischen dem Kreditgeber und Dritten, die in Bezug auf die Summe, die Zinssätze und Ausstellungsdatum stark ähnlich sind; 
  • Neben Verträgen über den Transfer von Urheberrechten, Patenten, eigentumsgeschützten Technologien und anderen Verfügungsrechten, die zu wirtschaftlichen Erträgen führen, existieren weitere Verträge zwischen dem Antragsteller und Dritten bezüglich eines Transfers von Urheberrechten, Patenten, eigentumsgeschützten Technologien und sonstigen Nutzungsrechten.

 

 

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