Ankündigung für Immobilienfirmen zu Fertigstellungskriterien von Wohnungsprojekten

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26. Mai – Die Staatliche Steuerbehörde hat kürzlich bezüglich der Fertigstellungskriterien von Wohnungsprojekten von Immobilienfirmen eine Ankündigung veröffentlicht.

Guoshuihan [2010] Nr. 201 vom 12. Mai präzisiert die Geschäftsbedingungen für Fertigstellungskriterien für Immobilienfirmen die Wohnungsprojekt durchführen. In Anlehnung an die „Ankündigung zur Körperschaftsteuer für Immobilienfirmen“ („Real Estate Corporate Income Tax Notice“ Guoshuihan [2006] Nr. 31) und den „Verwaltungsrichtlinien zur Körperschaftsteuer für Immobilienfirmen“ („Management Approach for Real Estate Enterprises CIT“ Guoshuihan [2009] Nr. 31), führt die Ankündigung aus, dass Wohnungsprojekte als fertiggestellt gelten, sobald Immobilienfirmen anfangen Wohngegenstände anzuliefern und Installationen stattfinden oder sobald Wohnungsprojekte in Benutzung sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das Wohnungsprojekt von den zuständigen Behörden in Sachen Sicherheit abgenommen wurde oder die Immobilienfirmen die letzten Buchhaltungsverfahren beendet haben.

Zusätzlich, sagt die Ankündigung, dass Immobilienfirmen Steuerzahlungen nach der neuen Ankündigung rechtzeitig berechnen sollen. Das gilt ebenso für jährliche Einkommensteuern.



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