Klarstellung zur Bauflächennutzungssteuer (ULUT) und Grundsteuer (RET) veröffentlicht
08. Februar – Das chinesische Finanzministerium (MoF) und die Staatliche Steuerbehörde (SAT) haben in Zusammenarbeit eine Mitteilung mit dem Titel „Rundschreiben über die Bauflächennutzungssteuer (ULUT) bei Unternehmen, die behinderte Arbeitnehmer beschäftigen, und andere Klarstellungen zur Steuer (caishui [2010] No.121)” herausgegeben. Die neuen Regelungen, die aus dem Schreiben hervorgehen, traten am 21. Dezember des vergangenen Jahres in Kraft.
So können Unternehmen in den Genuss steuerlicher Vorteile kommen, falls sie behinderte Arbeitnehmer beschäftigen. Zudem werden in dem Schreiben mehrere Berechnungsmethoden bei der Grundsteuer (RET) präzisiert.
Der erste Teil besagt, dass Unternehmen nur eine ermäßigte ULUT bezahlen müssen oder sogar ganz davon befreit sind, wenn während der Dauer eines Steuerjahres die Anzahl der behinderten Arbeitnehmer nicht weniger als 10 Angestellte beträgt und der Anteil an der gesamten Arbeitnehmerschaft bei nicht weniger als 25 Prozent liegt. Die Steuerbehörde der jeweiligen Provinz legt die Einzelheiten zur Reduzierung der ULUT oder der Befreiung davon fest.
Der Rest des Schreibens klärt einige Fragen auf, die sich mit der RET befassen.
- Grundstückseigentümer müssen die RET auch während einer im Mietvertrag festgelegten Mietfreistellung bezahlen
- Für Immobilien, deren RET auf Basis des ursprünglichen Wertes berechnet wurde, gilt: egal, wie die Berechnung aus buchhalterischer Sicht behandelt wird, der ursprüngliche Wert des Grundstücks muss enthalten sein. Das schliesst den Betrag ein, der für die Landnutzungsrechte, die Kosten für die Flächennutzung und so weiter entrichtet wurde. In dem Falle, dass eine Berechnung des Grundstückwertes erfolgt und die Größe des Baugebiets weniger als die Hälfte der gesamten Ländfläche beträgt, wird der Preis für die gesamte Landfläche mit dem zweifachen Wert des Baugebietes festgelegt.
Diese Maßnahmen traten am 21. Dezember 2010 in Kraft.
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