Behandlung von verlorenen Gütern im Unternehmensteuerrecht

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01. Februar – Die staatliche Steuerbehörde hat ein Rundschreiben erlassen, welches die Behandlung von Beständen, die verlorengegangen sind, in der Unternehmensteuererklärung erläutert. Bisher waren die Regelungen dazu mißverständlich.

Das Rundschreiben mit der Nummer [2009] Nr. 772 klärt zum Beispiel, dass die Prinzipien, welche im Rundschreiben [2009] Nr. 88 erlassen wurden auch dann gelten, wenn der Verlust der Anlagen vor dem Jahr 2008 erfolgte.

Der Verlust von Gütern muss nach den Regeln verrechnet werden, die in den Steuergesetzen des Jahres zu finden sind, in dem der Verlust erfolgte. Das heißt, dass ein Verlust der einer ausländisch investierten Gesellschaft vor dem 01. Januar 2008 widerfuhr, noch nach dem alten Steuerrecht für ausländische Unternehmen zu berechnen ist.

Unternehmen die in den letzten Jahren zu hohe Steuerabgaben abgeführt haben, da sie bisher die Verluste von Anlagegütern nicht berücksichtigt hatten, können eine Steuergutschrift für die das kommende Steuerjahr beantragen. Dafür müssen die Verluste jedoch anerkannt werden. Ist die Steuergutschrift höher als der Betrag der zu zahlenden Steuern, so kann der Restbetrag der Gutschrift auch auf die nächsten Jahre weiterübertragen werden. Das Rundschreiben gibt keine zeitliche Begrenzung für das Überschreiben von Gutschriften an.

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