Folge 1/2: Das Aulösen eines Status als Betriebstätte

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Von Eunice Ku und Shirley Zhang, Dezan Shira & Associates

05. Juli – Für Ausländer mit Geschäftstätigkeiten in China sind Steuern immer ein Understanding-Permanent-Establishments-in-Chinazentrales Thema. Einkommen, welches  von einer ausländischen Firma oder einem Individuum in China erzielt wurde, könnte der Steuerpflicht unterliegen, was erheblich Ihre Steuerlast erhöhen würde.

Im chinesischen Körperschaftssteuerrecht unterliegt ein nicht ansässiges Unternehmen (d.h. ein Unternehmen, das außerhalb Chinas organisiert wird und dessen tatsächliche Geschäftsführung außerhalb Chinas liegt), das weder Sitz noch Niederlassung in China hat,  einem Quellensteuersatz von 10% auf  sein in China erwirtschaftetes Einkommen,  einer Körperschaftssteuer (Corporate Income Tax – CIT), die folgende Einkommen umfasst:

  • Einkommen aus Eigentumsübertragungen;
  • Einkommen aus Kapitalinvestition, wie z.B. Dividenden und Sonderzulagen;
  • Einkommen aus Zinsen, Mieten und Lizenzen;
  • Aus Spenden entstammendes Einkommen; und
  • Alle sonstigen Einkommen.

Ein nicht ansässiges Unternehmen mit einem Sitz oder einer Niederlassung in China ist auf alle seine in China enstandenen Einkünfte, sowie auf außerhalb Chinas enstandene Einkünfte welche in unmittelbarer Verbindung mit dem chinesischen Unternehmen bzw. Standort stehen, zu einem Körperschaftssteuersatz von 25% besteuerbar. „Unmittelbar in Verbindung“ bedeutet, dass das Unternehmen  Beteiligung bzw. Forderungen hat, die einen Anstieg der Einkünfte hervorrufen, oder dass das Unternehmen Grundstücke besitzt, verwaltet und betreibt, wodurch ebenfalls ein Anstieg der Einkünfte hervorgerufen wird.

„Niederlassung oder Sitz“ meint solche, die in Produktion und Geschäftsbetrieb in China involviert sind. Mit inbegriffen sind:

  • Verwaltungseinrichtungen, Einrichtungen für Geschäftsverkehr und Zweigstellen;
  • Fabriken, Farmen und Örtlichkeiten, die natürliche Ressourcen nutzen;
  • Örtlichkeiten, die Personaldienstleistungen zur Verfügung stellen
  • Örtlichkeiten, die in Ingenieurtätigkeiten wie Konstruktionen, Installationen, Zusammenbau, Reparatur und Aufsuchung engagiert sind; und
  • Weitere Einrichtungen oder Örtlichkeiten, die Produktions- und Geschäftstätigkeiten durchführen.

Hat ein Unternehmen seinen steuerlichen Sitz bei einer Zuständigkeit, die ein Doppelbesteuerungsabkommen (double tax agreement – DTA) mit China hat, kann es eine Befreiung von der Körperschaftssteuer geltend machen, wenn die Einrichtung oder Örtlichkeit keine Bestriebsstätte (permanent establishment – PE), gemäß Betriebstättenartikel unter dem relavanten DTA, darstellt. Das Ziel von DTAs ist, die mehrfache Besteuerung des Einkommen durch zwei oder mehrere Staaten zu vermeiden, indem Steuergutschriften (d.h. das Erlauben des Gegenrechnens bezahlter Steuern in einem Land gegenüber abzugebener Steuern in einem anderen Land) und/oder Befreiungen oder reduzierte Steuersätze für spezifische Einkommenstypen, wie z.B. Zinsen, Honorare and Dividenden, bereitgestellt werden. Ebenfalls schaffen DTAs Gewissheit, indem sie die Steuervorschriften für die jeweiligen Jurisdiktionen der verschiedenen Einkommenstypen, die sich aus den grenzüberschreitenden Wirtschaftsaktivitäten ergeben, definieren.

Laut Artikel 7 des Steuerabkommens Chinas mit verschiedenen Ländern:

Die Gewinne eines Unternehmens in einem Vertragsstaat sollen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn das Unternehmen führt seine Geschäftstätigkeiten durch eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat weiter. Wenn das Unternehmen Geschäftstätigkeiten wie besagt durchführt, sollen die Gewinne des Unternehmen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, aber nur bis zu der Höhe, die der Betriebstätte zugeschrieben werden kann.

Das bedeutet, wo ein Einwohner eines Landes, das ein DTA mit China hat, Geschäftstätigkeiten durch eine Betriebstätte in China führt, werden die Gewinne, die aus der Betriebsstätte hervorgehen, in China zu besteuern sein. Laut der verschiedenen DTAs, können ausländische Firmen unter Verdacht geraten, eine Betriebsstätte in China zu haben, wenn:

  • es eine Einrichtung oder einen Geschäftsort in China hat (ortsfeste Betriebstätte);
  • es ein Baugelände, ein Konstruktions-, Montage- oder Installationsprojekt oder ähnliche Aufsichtsaktivitäten, die für eine bestimmte Zeit andauern, hat (Baubestriebstätte);
  • es einen Vertreter in China einsetzt, um innerhalb Chinas Verträge abzuschließen oder Aufträge entgegenzunehmen (Vertreterbetriebstätte); oder
  • es Angestellte hat, die innerhalb Chinas für eine bestimmte Zeit arbeiten, (Dienstleistungsbetriebstätte).

Ortsfeste Betriebstätte

DTAs definieren eine Betriebsstätte als „einen festen Geschäftsstandort, über den ein Unternehmen sein Geschäft gänzlich oder zum Teil führt”. Dies kann ein Ort der Verwaltung, der Niederlassung, der Dienststelle oder des Werks sein.

Chinas State Administration of Taxation (SAT) veröffentlichte September 2010 die „Anmerkungen zur Auslegung des DTAs zwischen China und Singapur (Guoshuifa [2010] Nr. 75) (‘Zirkular 75’)”, welche eine detailierte Interpretation des DTA zwischen China und Singapur liefert und für ähnliche Regelungen in anderen DTAs, die zwischen China und anderen Ländern geschlossen wurden, anwendbar ist. Laut Zirkular 75, sollte eine ortsfeste Bestriebsstätte folgende Charakteristika besitzen:

  • Der Geschäftsstandort existiert tatsächlich;
  • Der Geschäftsstandort ist verhältnismäßig fest und dauerhaft; und
  • Alle oder Teile der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens werden über den Geschäftsstandort  ausgeführt.

Baubetriebstätte

Eine Betriebstätte kann auch die Form eines Bau-, Konstruktions-, Montage- oder Intsallationsprojektes, oder damit in Verbindung stehender Aufsichtsaktivitäten, die mindestens für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten andauern, annehmen. Laut Zirkular 75, basiert das Anfangs- und Enddatum des 6-monatigen Zeitraums auf dem Datum, an dem der unterzeichnete Vertrag realisiert wird (inklusive Vorbereitungsmaßnahmen) und auf dem Datum, an dem die Arbeit abgeschlossen ist (inklusive aller Probeverfahren).

Vertreterbetriebstätte

Dort, wo eine Person, die in China im Namen eines nicht ansässigen Unternehmen handelt, die Autorität hat, Verträge im Namen des Unternehmen abzuschließen und dies für gewöhnlich tut, entsteht ebenfalls, in Bezug auf jegliche Aktivitäten welche die Person für das Unternehmen durchführt, eine Betriebstätte. Jedoch entsteht beim Gebrauch eines unabhängigen Vertreters (z.B. Broker oder Kommissionär), um Geschäftstätigkeiten in China auszuführen, keine Betriebstätte. Zirkular 75 gibt vor, dass die Aktivitäten des Vertreters zwei folgende Kriterien erfüllen müssen, um als unabhängiger Vertreter und nicht als Betriebstätte eines Unternehmens zu gelten:

  • Der Vertreter ist unabhängig vom Unternehmen, sowohl rechtlich, als auch wirtschaftlich. Folgende Faktoren werden bei der Festlegung von Unabhängigkeit berücksichtigt:
    • Der Grad an Freiheit der Handelsaktivitäten des Vertreters;
    • Wer die Risiken hinsichtlich der Geschäftsaktivitäten des Vertreters trägt;
    • Die Anzahl der Unternehmen, die vom Vertreter vertreten werden; und
    • Das Ausmaß, zu dem das Unternehmen vom fachlichen Wissen des Vertreters abhängig ist.
  • Während der unabhängige Vertreter Geschäftsaktivitäten im Namen des Unternehmens ausführt, sollte er nicht in anderen Aktivitäten, die unter die wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens fallen, involviert sein. Zum Beispiel, wenn ein Handelsvertreter Produkte eines Unternehmens unter seinem eigenen Namen verkauft, jedoch zur gleichen Zeit als ein Vertreter, welcher dazu berechtigt ist, Verträge im Namen des Unternehmens zu unterzeichnen, agiert, wird dieser als ein nicht-unabhängiger Vertreter angesehen und begründet somit eine Betriebstätte des Unternehmens.

Betriebstätten schließen aus:

  • Den Gebrauch von Einrichtungen, welche gänzlich für den Zweck von Lagerung, Ausstellung oder Transport von Produkten oder Waren, die zum Unternehmen gehören, bestimmt sind;
  • Verwaltung von Warenbeständen, welche zum Unternehmen gehören, ausschließlich für den Zweck von Lagerung, Ausstellung oder Lieferung;
  • Verwaltung von Warenbeständen, welche zum Unternehmen gehören, ausschließlich für den Zweck der Weiterverarbeitung durch ein anderes Unternehmen;
  • Verwaltung einer festen Geschäftseinrichtung, ausschließlich um für das Unternehmen Handel zu betreiben oder Informationen zu sammeln;
  • Verwaltung einer festen Geschäftseinrichtung, ausschließlich um für das Unternehmen alle weiteren Aktivitäten von vorbereitendem oder unterstützendem Charakter auszuführen; und
  • Verwaltung einer festen Geschäftseinrichtung, ausschließlich für jegliche Kombination der oben genannten Punkte, vorausgesetzt die aus der Kombination resultierende Gesamtaktivität der festen Geschäftseinrichtung ist von vorbereitendem bzw. unterstützendem Charakter

Fortsetzung des Artikels: Folge 2/2: Das Aulösen eines Status als Betriebstätte

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Fabian Knopf, Sr. Associate, Co-Head of German Desk, Dezan Shira & Associates
Fabian.Knopf@dezshira.com

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Weiterführende Lektüre (auf Englisch):

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Diese Mai Ausgabe des China Briefing Magazins beleuchtet den Status permanenter Niederlassungen in China. Innerhalb eines Fokus auf Dienstleistungsunternehmen werden Umstände geschildert, welche den Aufbau permanter Niederlassungen auslösen. Darüberhinaus diskutieren wir die steuerlichen Auswirkungen von nicht ansässigen Firmen deren Aktivitäten einem Dienstleistungsunternehmen ähneln, als auch die Besteuerung von Repräsentanzen.

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