Neuer Erlass zu Gewerbesteuer und Steuererleichterungen

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28. Oktober – Am 27. September hat das Finanzministerium (Ministry of Finance [MOF]) in Kooperation mit der Staatlichen Steuerbehörde (State Administration of Taxation [SAT]) das Rundschreiben 111 erlassen, welches Fragen zum Umfang der chinesischen Gewerbesteuer klärt und temporäre Steuererleichterungen in Aussicht stellt.

Wie China Briefing berichtete, wurden Ende des Jahres 2008 die Vorschriften zur Erhebung der Gewerbesteuer abgeändert, sodass jegliche Dienstleistungen erfasst werden können, sollte sich der Empfänger oder der Dienstleister in China befinden. Seit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle wurde über die Einführung spezieller Steuerbefreiungen und Ausnahmen für gewisse im Ausland erbrachten Dienstleistungen diskutiert. Das Rundschreiben 111 definiert nun die Richtlinien zur Erhebung der Gewerbesteuer auf gewisse im Ausland erbrachte Dienstleistungen genauer. Der neue Erlass ist für beinahe alle von der Gesetzesnovelle 2008 betroffenen Unternehmen von hoher Relevanz.

Die wichtigsten Punkte des Rundschreibens 111
1.) In Artikel 1, 2 und 5 wird die temporäre Gewerbesteuerbefreiung für folgende Posten gewährt:
a. Finanztransaktionen von Privatpersonen
b. Das Bereitstellen von Immobilien und die Vergabe von Landnutzungsrechten von Privatpersonen
c. Staatliche Fonds und Verwaltungsgebühren
2.) In Artikel 3 und 4 werden die Steuerbefreiungen/Ausnahmen für gewisse im Ausland erbrachte Dienstleistungen wie folgt festgelegt:

Artikel 3:
Von Firmen oder individuellen Personen aus der Volksrepublik China erbrachte Dienstleistungen aus nachfolgenden Bereichen sind temporär von der Gewerbesteuer befreit:
a. Baugewerbe
b. Kultur und Sport (ausgenommen Fernsehübertragungen)

Artikel 4:
Werden gewisse Dienstleistungen vollkommen auf Territorium außerhalb der Volksrepublik China von ausländischen Unternehmen oder Individuen für Unternehmen oder Individuen aus der Volksrepublik erbracht, fallen sie in China nicht in den von den Gewerbesteuergesetzten regulierten Bereich. Dies geht aus Artikel 1 des Gewerbesteuergesetztes hervor. Deshalb fällt für diese Dienstleistungen keine Gewerbesteuer an. Um welche Dienstleistungen es sich hierbei handelt, wird vom Finanzministerium und der Staatlichen Steuerbehörde genau vorgeschrieben.

Im Einklang mit diesen Richtlinien muss für Dienstleistungen aus nachfolgenden Bereichen, welche außerhalb der Grenzen der Volksrepublik China von ausländischen Unternehmen oder Individuen für Unternehmen oder Individuen aus der Volksrepublik erbracht werden, keine Gewerbesteuer entrichtet werden:
a. Kultur und Sport (ausgenommen Fernsehübertragungen)
b. Unterhaltungsindustrie
c. Gewerbliche Dienstleistungen: Hotel- und Gastgewerbe, Warenlagerung
d. Andere Dienstleistungen: Badewesen, Firseurhandwerk, Wäscherei und Färberei, das Montieren von Bildern, Vervielfältigen, Gravieren, Fotokopieren und Verpacken

Im Prinzip wird durch die neue Gesetzgebung die Grundlage der Steuererhebung vom Ort, an welchem die Dienstleistung erbracht wird, auf den Ort, an welchem die Empfänger bzw. die Dienstleiter ansässig sind, verlagert. Gemäß diesen Richtlinien muss Gewerbesteuer auf durch Dienstleistungen erworbene Einnahmen bezahlt werden, wenn die Dienstleistungen grenzüberschreitend erbracht worden sind und entweder der Anbieter oder der Empfänger ein Unternehmen oder ein Individuum aus der Volksrepublik China ist.

Im Rundschreiben 111 werden gewisse Arten von im Ausland erbrachten Dienstleistungen, auf welche keine Gewerbesteuer erbracht werden muss, aufgelistet, um die Auswirkungen der neuen Gesetzte zu verdeutlichen. Dennoch wird der Umfang der aufgelisteten Leistungen eingeschränkt. Allgemein betrachtet können solche Dienstleistungen nicht erbracht werden, wenn sich der Empfänger oder der Gegenstand, an dem die Leistung vollzogen wird, nicht am Erbringungsort aufhalten. In den meisten Fällen sollten sich der Dienstleister und der Empfänger nicht in der Volksrepublik China aufhalten, wo die Leistung erbracht wird, um von der Gewerbesteuer befreit werden zu können.

Das Rundschreiben 111 wird rückwirkend mit 1. Januar 2009 wirksam, und ist somit eine konsequente Ergänzung zur neuen Gewerbesteuerregelungen. Bereits entrichtete Gebühren für Leistungen, welche nach der neuen Regelung von der Gewerbesteuer ausgenommen sind, können verwendet werden um zukünftige Gewerbesteuern zu saldieren oder rückerstattet werden.

Für professionelle Beratung und Unterstützung bei Themen, die Steuern und Steuerbefreiung in China betreffen, wenden Sie sich bitte an Olaf Griese: Olaf.Griese@dezshira.com oder Richard Hoffmann: Richard.Hoffmann@dezshira.com