Quellensteuer in China

Posted by Reading Time: 3 minutes

Von der Abteilung für Betriebliches Rechnungswesen, Dezan Shira & Associates

17. November  – In China wird die Quellensteuer auf im Ausland ansässige Firmen erhoben, die Dienstleistungen an Unternehmen in China anbieten. Rechnungen werden effektiv als „Einkommen aus China“ angesehen, wenn Firmen, die außerhalb Chinas ansässig sind, Dienstleistungen an Klienten in China verkaufen (chinesische Tochterfirmen eingeschlossen). Die einheimischen Behörden werden diese Beträge entsprechend besteuern. Diese Steuern werden von Ihrem Klienten in China zurückgehalten und von Ihrer Brutto-Abrechnung abgezogen. Einem großen Anteil ausländischer Unternehmen, die ohne rechtliche Vertretung in China  operieren, ist es aus diesem Grund nicht möglich den gesamten Brutto-Betrag, welcher gemäß Abrechnung von der chinesischen Partei verlangt wird, einzuholen.

 Ihr Klient ist dafür verantwortlich die Steuer an die Behörden abzuführen. Für den Fall, dass dies nicht getan wird, oder dass ein inkorrekter Betrag von Ihrer Rechnung abgezogen wird, wird die in China – nicht die in Übersee – ansässige Entität von den chinesischen Steuerbehörden für diese Verfehlung belangt. Die Quellensteuer für nicht besteuerte in China ansässige Unternehmen für passives Einkommen beträgt gemäß den geltenden Gesetzen für Gesellschaftssteuern 20 Prozent. Dieser Satz wurde durch die eingehenden Anwendungsregelungen für diese Körperschaftssteuergesetze auf 10 Prozent heruntergesetzt. Seit dem 1. Januar 2008 wird dieser Steuersatz ebenfalls auf Dividenden, welche in China ansässige an nicht-ansässige Unternehmen ausbezahlen, angewendet. Das gilt, außer es ist ausdrücklich anderweitig in einem Steuerabkommen mit einer betroffenen Regierung festgelegt. Ist der Steuersatz in einem solchen Abkommen höher als 10 Prozent, werden 10 Prozent der Dividende, gemäß den aktuell geltenden Regeln übernommen. Ist der Steuersatz niedriger als 10 Prozent, wird der Steuersatz gemäß dem Abkommen übernommen.

 

Steuerraten für Dividende gemäß Steuerabkommen
Steuerrate                                                           Land (Region)
0 Prozent Georgien (wenn der wirtschaftlich Berechtigte direkt oder indirekt mindestens 50 Prozent des Kapitals an dem Unternehmen hält, Dividenden auszahlt, und die Gesamteinlage nicht weniger als Euro 2 Millionen beträgt)
5 Prozent Kuwait, Mongolei, Mauritius, Slowenien, Jamaika, Sudan, Laos, Südafrika, Kroatien, Mazedonien, Seychellen, Serbien, Barbados, Oman, Bahrain, Saudi Arabien, Brunei und Mexiko
5 Prozent (mit mindestens 10 Prozent direkt am Gesamtkapital des Unternehmens beteiligt, das die Dividende abgibt) Venezuela, Georgien (Anlagen am Unternehmen, welches die Dividenden abgibt, ist nicht weniger als Euro 100.000; 10 Prozent der Brutto-Dividende, wenn der wirtschaftlich Berechtigte mit weniger als 10 Prozent des Gesamtkapitals direkt am Unternehmen, das die Dividende abgibt, beteiligt ist)
5 Prozent (mit mindestens 25 Prozent direkt am Gesamtkapital des Unternehmen beteiligt, das die Dividende abgibt) Algerien, Luxemburg, Korea, Ukraine, Armenien, Island, Litauen, Lettland, Estland, Irland, Moldawien, Kuba, Trinidad and Tobago,  Hong Kong,  Griechenland, Singapur (10 Prozent der Brutto-Dividende, wenn der wirtschaftlich Berechtigte mit weniger als 25 Prozent des Gesamtkapitals direkt am Unternehmen, das die Dividende abgibt, beteiligt ist)
7 Prozent Vereinigte Arabische Emirate
7 Prozent (mit mindestens 25 Prozent direkt am Gesamtkapital des Unternehmens beteiligt, das die Dividenden abgibt) Österreich (10 Prozent der Brutto-Dividende, wenn der wirtschaftlich Berechtigte mit weniger als 25 Prozent des Gesamtkapitals direkt am Unternehmen, das die Dividende abgibt, beteiligt ist)
8 Prozent Ägypten, Tunesien
10 Prozent Alle anderen Länder und Regionen, welche zuvor nicht aufgeführt wurden

China hat seine Richtlinien und Abläufe bezüglich der Quellensteuer von nicht besteuerten ansässigen Unternehmen für deren in China generiertes Einkommen verschärft. Nicht ansässige Unternehmen mit oder ohne Niederlassung, oder Örtlichkeit in China, ebenso wie Unternehmen, welche ihr Einkommen nicht direkt mit solchen Niederlassungen oder Örtlichkeiten verbinden, zahlen eine Gesellschaftssteuer auf ihr in China erzeugtes Einkommen. Derartiges Einkommen beinhaltet: Einkommen generiert durch Güterhandel, Dienstleistungen, Eigentumstransfer, Dividende und Profitverteilung; Kapitalinvestitionen, Zinsen, Vermietung, oder Lizenzgebühren, sowie jegliches generiertes Einkommen, welches nicht diesen Kategorien zugehört.

Die Einkommenssteuer auf Einkommen, welches von nicht ansässigen Unternehmen stammt, wird an der Quelle zurückgehalten, und die zahlende Partei wird zum Zurückhaltungsbeauftragten. Dieser Beauftragte hält die Steuern zurück, welche auf jede Zahlung anfallen, welche zur Zeit der Zahlung anfallen, oder welche zum vereinbarten Zahlungsdatum anfallen. Das bedeutet, dass die Zurückhaltungspflicht dann eintritt, wenn derartiges Einkommen überwiesen oder vom Zahlenden als Kosten beziehungsweise Ausgaben zurückgestellt werden. In diesem Fall ist das chinesische Unternehmen, welches die Gelder nach Übersee überweist, der Zurückhaltungsbeauftragte.

Berechnung der Steuerpflicht: zu zahlende Quellensteuer = steuerbares Einkommen x Steuersatz

Für die Dividende, Zinsen, und für die durch Miete oder Lizenzen generierte Einkommen ist der zu steuerbare Betrag der Brutto-Betrag, welcher vor Steuerabzügen, einschließlich Gewerbesteuer, überwiesen wird. Wird die Bezahlung der Quellensteuer und Gewerbesteuer von der zahlenden Partei übernommen, sollte der Betrag hochgerechnet werden bis das steuerbare Einkommen erreicht wird. Für im Ausland bezahlte Dividenden wird keine Gewerbesteuer erhoben. Durch Eigentumsübertragung generiertes steuerbares Einkommen wird über die Differenz des Gesamteinkommens des Transfers und des Netto-Werts des Eigentums ermittelt. Einkommen, welches anders generiert wurde, wird gemäß den Ansätzen, die in den zwei obenstehenden Einträgen erläutert wurden, berechnet.

Bei Fragen zu Wirtschaftsthemen, Steuern, Buchhaltung und Unternehmensgründungen in China kontaktieren Sie bitte Herrn Richard Hoffmann (Richard.Hoffmann@dezshira.com), Herrn Olaf Griese (Olaf.Griese@dezshira.com), oder Herrn Fabian Knopf (Fabian.Knopf@dezshira.com) von der Beratungsfirma Dezan Shira & Associates.

Haben Sie manchmal Probleme mit chinesischen Buchhaltungs-, oder Wirtschaftsbegriffen? Für angemeldete Nutzer bieten wir nun eine kostenlose Übersetzungsliste der wichtigsten Buchhaltungs- und Wirtschaftsbegriffe zum Herunterladen an. Die Liste bietet Ihnen neben dem deutschen Begriff, die Übersetzung ins Pinyin und ins Englische sowie die chinesischen Schriftzeichen.