Richtlinien für Rückerstattung von Importsteuern

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22. September – Das Rundschreiben (2009) 84, welches Verwaltungsmaßnahmen für Importsteuervorgänge gemäß dem Gebot „Abgaben zuerst, Rückerstattungen anschließend“ enthält, wurde gemeinsam vom Chinesischen Finanzministerium, der Chinesischen Volksbank, der Zollbehörde und der staatlichen Steuerbehörde verabschiedet.

Diese Maßnahmen umfassen die Behandlung von entsprechenden Zollabgaben sowie die Mehrwert- und Verbrauchssteuer. Außerdem beschäftigen sie sich mit den Antrags- und Genehmigungsverfahren, Dokumentationsanforderungen sowie der Zuweisung von Verantwortlichkeiten zwischen den genannten vier Institutionen, die für Importe zuständig sind.

Gemäß den Maßnahmen, seien die lokalen Zollbehörden verantwortlich für das Prüfen von Anträgen, während die Abschlussprüfung vom Finanzministerium behandelt würde. Sie setzten darüber hinaus fest, dass Unternehmen innerhalb einer zwölfmonatigen Frist, wenn nicht von spezifischen Bestimmungen anders vorgeschrieben, Steuerrückerstattungen anmelden müssen. Außerdem bestimmen die Maßnahmen, dass die vorhergesehenen Steuerrückerstattungen nur für vorschriftsmäßige Zwecke genutzt werden sollen. Ansonsten können diese wieder zurückgezogen werden.

Unternehmen, die Rat bei der Rückerstattung ihrer Mehrwert- oder Importsteuer in China benötigen, können gerne mit Sabrina Zhang, der Steuerexpertin von Dezan Shira & Associates in China über tax@dezshira.com in Verbindung treten.