Das neue Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – China (Teil 2)

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Dieser Artikel stammt von unserem Partner Sebastian Korts, Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 

Im ersten Teil des Artikels über das Doppelbesteuerungsabkommen haben wir uns mit Dividenden, der Definition der Betriebsstätte und Lizenzen befasst, in diesem Teil widmen wir uns den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, der Vermeidung von Doppelbesteuerung und dem Informationsaustausch. 

Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Neu eingefügt wurden Abs. 5 und Abs. 6. Damit verfügt das neue DBA über eine ausdrückliche Regelung über das Besteuerungsrecht bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Nicht der Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen, sondern der Staat der Ansässigkeit der Gesellschaft hat das Besteuerungsrecht, wenn die erstgenannte ansässige Person innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor der Veräußerung mindestens 25 % der Anteile der betreffenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehalten hat. Ausnahmen von dieser Regelung schafft eine Börsenklausel mit einer Grenze von 3 % der betroffenen Gesellschaft. Auf eine Übernahme der Wegzugsklausel nach Art. 13 Abs. 6 der Verhandlungsgrundlage haben die Parteien verzichtet.

Mehr zum Thema: Erläuterung zu Chinas Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

 

Art. 23 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Wie im bisherigen DBA wird für China und für Deutschland eine unterschiedliche gesetzliche Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung niedergelegt.
In Deutschland werden gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. a) DBA D-C (neu) die Einkünfte aus China sowie die in China gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, sofern nicht eine Steueranrechnung nach Buchstabe b zulässig ist. Eine Sonderregelung gilt für Dividenden.

Einkünfte, die unter Art 23 Abs. 2 lit, b) DBA D-C (neu) fallen, ergreift die Anrechnung. Bemerkenswert und neu sind die Aktivitätsvorbehalte für Unternehmensgewinne und Dividenden, die sich aus diesem Verweis des Art. 23 Abs. 2 lit. c) DBA D-C (neu) auf das deutsche Außensteuergesetz ergeben.
Art 23 Abs. 2 lit. d) DBA D-C (neu) weist auf den Progressionsvorbehalt hin. Die im alten Art. 24 Abs. 2 lit. C) DBA D-C anzurechnende 10%ige Quellensteuer für Dividenden und eine 15%ige Quellensteuer für Zinsen und Lizenzgebühren ist weggefallen.

 

Art. 26 Informationsaustausch
Die große Auskunftsklausel des Art. 26 Abs. 4 DBA D-C (neu) ist zusätzlich mit der Abbedingung des Bankgeheimnisses in Art. 26 Abs. 5 DBA D-C (neu) ausgestattet. Hinzuweisen ist auf die umfangreiche Kommentierung im “Protokoll” zu dem Abkommen bezüglich dieser Klausel. Ob derartige Vereinbarungen helfen, die vom jeweilig anderen Staaten als missbräuchlich angesehene Verwendung von Daten der Steuerpflichtigen zu verhindern, ist sicherlich diskussionswürdig.

Deutlich zeigt diese Klausel, dass Deutschland seine Prüfungstätigkeit weit ausdehnen will und wird.

 

Art. 27 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
Neu eingeführt wurde eine Klausel zur wechselseitigen Hilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. 

Das neue Abkommen ist zu begrüßen. Die Reduzierung des Quellensteuersatzes auf Dividenden bei grundsätzlicher Beibehaltung der Freistellung dient sicherlich dem wechselseitigen Geschäft beider Staaten. Das neue Abkommen zwingt jeden bisherigen Investor, seine Geschäftsmodelle zu überprüfen. Deutlich hinzuweisen ist auf den neu geregelten Informationsaustausch. Dieser betrifft auch die Altjahre. Betrachtet man dazu die allgemeine Diskussionen über die missbräuchliche Verlagerung von Unternehmensgewinnen in Niedrigsteuerländer im weitesten Sinn, “Base Erosion Profit Shifting” (BEPS), hat Deutschland ein wirksames Instrument der Überprüfung dieser Geschäftstätigkeiten. 

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Weiterführende Lektüre (Kostenlos zum Download):

Doppelbesteuerungsabkommen doppelbesteuerungsabkommen_cover Die technische Sprache, die das Thema Doppelbesteuerung umgibt, macht das Gebiet für Laien zu einer Herausforderung. In dieser Ausgabe von China Briefing sollen einige Begriffe wie das „Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise“, „wirtschaftlicher Eigentümer“ Status und Konzepte von „Betriebstätte“ und „Steuerwohnsitz“ vorgestellt und grundlegende Prinzipien erläutert werden.

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