Der Antragsprozess für eine chinesische Arbeitserlaubnis

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Von Hanno Rademacher

Die chinesischen Visa- und Einreisebestimmungen wurden in der jüngeren Vergangenheit mehrmals reformiert und sorgen mitunter für Verwirrung bei den Antragstellern. Dies gilt nicht nur für die Auswahl der für die jeweiligen Umstände passenden Visakategorie, sondern insbesondere auch für die Bereitstellung der notwendigen Unterlagen für eine erfolgreiche Antragstellung.

Für Unternehmen und Arbeitnehmer sind gerade die Bestimmungen für das Arbeitsvisum (Kategorie „Z“) von Bedeutung. In diesem Artikel wird der komplette Antragsprozess für ein Arbeitsvisum sowie die offizielle Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Volksrepublik China erläutert.

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Grundlegende Informationen

Das Arbeitsvisum und die offizielle Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung sind für eine legale Beschäftigungsaufnahme in China, sei es nun bei einem inländischen oder ausländischen Arbeitgeber verpflichtend. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber müssen dafür eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen.

Der Arbeitnehmer muss die grundlegenden Anforderungen als „ausländischer Experte“ (foreign expert) erfüllen. Dazu qualifiziert man sich durch einen universitären Abschluss und mindestens zwei dokumentierte Berufserfahrung in derselben Branche der angestrebten Beschäftigung. Diese seit längerer Zeit bestehende Anforderung an die Berufserfahrung wird mittlerweile sehr stringent angewendet. Zwar hört man hin und wieder immer noch von Ausnahmen dieser Regelung, allerdings sollte man sich bei einer seriösen Planung keinesfalls darauf verlassen. Besonders Hochschulabsolventen, die in dem hochdynamischen wirtschaftlichen Umfeld der Volksrepublik China ins Berufsleben einsteigen wollen, stoßen hier auf eine erhebliche regulatorische Hürde.

Der mehrstufige Antragsprozess im Detail

Entgegen weitverbreiteter Annahmen ist das sogenannte Z-Visum lediglich ein notwendiger Zwischenschritt für die eigentliche Aufenthaltsgenehmigung (Alien Residence Permit).

Das Z-Visum berechtigt den Antragsteller zu einer einmaligen Einreise in die Volksrepublik und ist ab dem Tag der Einreise für 30 Tage gültig. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die eigentliche Arbeitserlaubnis (Alien Work Permit) und die Aufenthaltsgenehmigung (Alien Residence Permit) beantragt werden. Die Arbeitserlaubnis erhält man beim zuständigen Human Resources and Social Security Bureau (HRSSB) und die Aufenthaltsgenehmigung bei den zuständigen Polizeibehörden (Exit-Entry Administration of the Local Public Security Bureau) am Ort der Beschäftigung. 

Das Arbeitsvisum muss bei den chinesischen Botschaften und Konsulaten im Heimatland beantragt werden. Eine Umwandlung anderer Visakategorien in ein Arbeitsvisum in China ist nicht möglich. Auch die theoretisch mögliche Beantragung eines Arbeitsvisums in Hong Kong wird ohne Besitz einer HK ID Card normalerweise von den Behörden abgelehnt.

Der Antragsteller, sprich der Arbeitnehmer, benötigt im Heimatland neben den üblichen Antragsformularen bereits zwei offizielle Originaldokumente, die durch die chinesischen Behörden am Ort der geplanten Beschäftigungsaufnahme ausgestellt worden sind. Die Beantragung der Arbeitslizenz (Alien Employment License) beim HRSSB und anschließend des offizielen Einladungsschreibens obliegt dem Arbeitgeber in China.

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Die zuständigen Stellen für die Beantragung des Arbeitsvisums in Deutschland sind je nach Wohnsitz die chinesische Botschaft in Berlin oder das chinesische Generalkonsulat in Frankfurt. Unter Umständen kann die Beauftragung einer professionellen Visa-Agentur für diesen Schritt von Vorteil sein.

Ab dem Tag der Ausstellung ist das Visum für einen Zeitraum von 90 Tagen gültig für eine einmalige Einreise in die Volksrepublik gültig und gewährt ab dem Tag der Einreise einen Aufenthalt von 30 Tagen, in dem der Antrag für die Aufenthaltsgenehmigung erledigt werden muss.

Die legale Aufnahme einer Beschäftigung erfordert somit folgende Schritte:

  1. Beantragung der Alien Employment License beim HRSSB durch den Arbeitgeber in China
  1. Beantragung des Work Visa Invitation Letter durch den Arbeitgeber in China
  1. Beantragung des Arbeitsvisums durch den Arbeitnehmer in dessen Heimatland unter Verwendung der offiziellen Dokumente aus 1. und 2. im Original
  1. Beantragung der Arbeitslizenz und Registrierung vor Ort nach Einreise mit einem Arbeitsvisum innerhalb von 30 Tagen nach Ankunft
  1. Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung unter Vorlage aller vorherig erworbenen Dokumente
Wichtige weiterführende Informationen

Es ist generell wichtig das regulatorische Umfeld in China als dynamische Einflussgröße zu betrachten. Dies gilt auch für die Visabestimmungen und die Details der notwendigen Dokumente bei den beschriebenen Arbeitsschritten. Gesetzliche Bestimmungen werden häufig geändert, unterliegen i.d.R. einem (wirtschafts-)politischen Kalkül, werden durch die Behörden opportunistisch ausgelegt und variieren je nach administrativer Region.

Unterschiede hängen meist mit der Auslegung und Interpretation der zentralen gesetzlichen Bestimmungen durch die Lokalbehörden zusammen. Zum Beispiel kann in Guangzhou ein durch das Konsulat legalisiertes Führungszeugnis ausreichen, während in Chengdu noch eine beglaubigte Übersetzung beigefügt werden muss. Mitunter können beglaubigte Kopien oder einfach nur digitale Scans von Abschlusszeugnissen ausreichen während in anderen Fällen legalisierte Originaldokumente in guter Hoffnung aus dem Heimatland in die ferne Volksrepublik geschickt werden müssen. Ein anderes Beispiel ist das Gesundheitszeugnis. Oftmals muss ein in Europa erwirktes Gesundheitszeugnis durch ein neues Gesundheitszeugnis in China bestätigt werden. Unter Umständen kann schon die Farbe der verwendeten Stempel zu Komplikationen führen. In China sind alle offiziellen Stempel rot, während in Deutschland mit Vorliebe die blaue Farbe zum Einsatz kommt.

Insgesamt ergibt sich jedoch für China ein relativ einheitliches Gesamtbild der Visabestimmungen. In diesem Schaubild ist nochmals der komplette Prozess inklusive aller notwendigen Dokumente einzusehen.

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In der Praxis ist es jedoch selten der Fall, dass jeder einzelne Arbeitsschritt des komplexen Prozesses zum Erhalt der Arbeitsgenehmigung ohne Komplikationen, sprich die Korrektur oder das Nachreichen von Dokumenten, abläuft. Im Falle einer Absage durch die Behörden besteht kein Rechtsanspruch.

Man sollte für den kompletten Prozess zwei Monate zuzüglich einen weiteren Monat für Eventualitäten einplanen. Ein Praxisbeispiel verdeutlicht diesen Umstand. Wird dem Arbeitgeber vonseiten des Amtes kommuniziert zu näheren Prüfung weitere legalisierte Originaldokumente zu überreichen, müssen diese erst nach China geschickt werden. Zuvor müssen aber noch die jeweiligen Behördengänge in Deutschland zur Beglaubigung und Legalisierung erledigt werden. Das Zusammenspiel aus chinesischer und deutscher Bürokratie kann so schnell einen zusätzlichen Zeitaufwand von mehreren Wochen nach sich ziehen.

Die größte Hürde

Der wichtigste Abschnitt des kompletten Prozesses ist die einleitende Beantragung der Arbeitslizenz durch den Arbeitgeber in China vor Ort. Hier müssen sowohl der Arbeitgeber (Geschäftslizenz, Begründungs- und Erläuterungsschreiben für die geplante Anstellung eines Ausländers etc.) als auch der Arbeitnehmer (Lebenslauf auf Chinesisch, Abschlusszeugnisse, Referenzschreiben, Gesundheitszeugnis etc.) umfangreiche Nachweise erbringen, die von den chinesischen Behörden mitunter penibel geprüft werden. Wenn diese Hürde genommen ist, kann man jedoch mit großer Sicherheit davon ausgehen alle weiteren Schritte relativ reibungslos bewerkstelligen zu können.

Es ist von daher für den Arbeitgeber wichtig, bereits beim ersten Gang zum chinesischen Amt die Detailfragen zu den jeweils einzureichenden Dokumenten zu klären. In welchem Umfang und vor allem in welcher Form (Kopie, beglaubigte Kopie, Original, beglaubigtes Original, Übersetzungen etc.) müssen entsprechende Nachweise erbracht werden?

Agenturen und Beratungshäuser mit entsprechenden HR-Kompetenzen können hier häufig professionelle Hilfestellungen bieten.

 

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